Schneeräumen auf dem gesamten Betriebsgelände, auf Zufahrtswegen, Parkplätzen und Gehwegen, gehört zu den Verkehrssicherungspflichten des Arbeitgebers. Stürzt ein Betriebsangehöriger auf dem Gelände und verletzt sich, ist er durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert, auch wenn sein Arbeitgeber seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig ist der vor Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen geschützt, so die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, Mannheim.
› mehr