Infektionsschutz: Belehrung alle zwei Jahre muss sein
„Belehrungspflicht nach Paragraph 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“, das klingt nach einem bürokratischen Kraftakt. Dabei ist das, was das Gesetz hier für Personen vorschreibt, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, schnell erledigt. Zumal die Pflicht nach einer Erstbelehrung bei Tätigkeitsaufnahme nur alle zwei Jahre ruft.
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