Doppelte Haushaltsführung des Inhabers einer Fleischerei liegt immer dann vor, wenn dieser seinen Familienhausstand außerhalb des Geschäftsortes unterhält und er am Geschäftsort eine Zweitwohnung hat. Die daraus resultierenden teils beträchtlichen Mehraufwendungen sind steuerlich absetzbar, wenn die doppelte Haushalts-führung beruflich veranlasst ist. Und das ist neuerdings eigentlich immer der Fall.

Zweiter Haushalt am Geschäftsort
Die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung mindern als Werbungskosten die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer von Arbeitnehmern. Entsprechendes gilt aber auch für Unternehmer, also für Inhaber von Fleischereien, die diese Mehraufwendungen als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit steuermindernd geltend machen können. Dabei ist allerdings grundsätzlich zu beachten, dass die Betriebsausgaben nicht höher sein dürfen als die Mehraufwendungen, die für einen Arbeitnehmer im vergleichbaren Fall als Werbungskosten anfallen würden. Das Finanzamt erkennt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung an, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (R 4.12 Abs. 3 EStR i.V.m. R 9.11 Abs. 1-4 LStR):
Berufliche Veranlassung
Bis zum BFH-Urteil vom 5.03.2009 (Aktenzeichen VI R 58/06, VI R 23/07; R 9.11 Abs. 2 Satz 5 LStR) musste das Halten einer zweiten Wohnung aus beruflichen Gründen veranlasst sein. Vor drei Jahren aber hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine beruflich veranlasste Haushaltsführung auch dann vorliege, wenn private Gründe zu einer Verlegung der Familienwohnung weg vom Beschäftigungsort führen. Entscheidend sei allein, dass Arbeitsort und Lebensmittelpunkt nicht übereinstimmen. Seither ist praktisch jede doppelte Haushaltsführung von Beginn an als beruflich veranlasst zu behandeln. Schon vor diesem Urteil spielte es für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung durch das Finanzamt keine Rolle mehr, ob ihre Beibehaltung auf beruflichen oder privaten Gründen beruhte. So waren die Mehraufwendungen auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Aufrechterhaltung des doppelten Haushalts private Gründe hatte, zum Beispiel weil die Familie des Fleischermeisters nicht an dessen Geschäftsort umziehen wollte. Das gilt natürlich weiterhin.
Eigener Hausstand
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist ferner ein eigener Hausstand des Unternehmers, der als sein Lebensmittelpunkt anzusehen ist. Einen eigenen Hausstand unterhält er dann, wenn er über eine Wohnung verfügt, die seinen Lebensbedürfnissen oder denen seines Ehepartners entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich sowohl finanziell als auch persönlich maßgeblich beteiligt. Eine maßgebliche finanzielle Beteiligung an den Kosten des Familienhaushalts liegt vor, wenn die Zuwendungen nicht erkennbar unzureichend sind, wobei die Beteiligung auch darin bestehen kann, dass Mittel zur Beschaffung von Möbeln und sonstigen Gegenständen für den Familienhaushalt angespart werden. Die persönliche Mitwirkung am Familienhaushalt hängt unter anderem von der Entfernung zum Geschäftsort ab. Es ist nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstandes hauswirtschaftliches Leben herrscht, z.B. wenn der Inhaber einer Fleischerei seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Geschäftsort mitnimmt oder wenn er nicht verheiratet ist.
Zweitwohnung am Geschäftsort
Eine Anerkennung der doppelten Haushaltsführung hat schließlich noch zur Voraussetzung, dass der Fleischermeister an dem vom Familienwohnsitz entfernten Geschäftsort eine Zweitwohnung hat. Der Ort des eigenen Hausstandes und der Geschäftsort müssen räumlich auseinanderfallen. Zum Geschäftsort zählt das gesamte Einzugsgebiet. Wie oft der Fleischermeister in der Zweitwohnung übernachtet, ist unerheblich.
Abzugsfähige Aufwendungen
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommen als steuerlich abzugsfähige Mehraufwendungen bei einem Geschäftsort im Inland in Betracht (R 9.11 Abs. 5-9 LStR):
-Erste und letzte Fahrt
Abzugsfähig sind die tatsächlichen Fahrtkosten für die erste Fahrt zum Geschäftsort und für die letzte Fahrt vom Geschäftsort zum Ort des Familienhausstandes. Wer für diese Fahrten einen eigenen Pkw benutzt, kann ohne besonderen Nachweis der tatsächlichen Fahrtkosten pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 Euro geltend machen.
-Familienheimfahrten
Abzugsfähig sind die Fahrtkosten für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche. Bei Benutzung eines eigenen Pkws werden ohne besonderen Nachweis pro Entfernungskilometer zwischen dem Ort des Familienhausstandes und dem Geschäftsort pauschal 0,30 Euro anerkannt.
-Verpflegung
Abzugsfähig sind die Pauschalbeträge für Verpflegung bei Auswärtstätigkeiten, und zwar von 6 Euro bei einer Abwesenheit von 8 bis weniger 14 Stunden, von 12 Euro bei einer Abwesenheit von 14 bis weniger als 24 Stunden und von 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden für jeden Kalendertag, an dem der Fleischermeister von seinem Familienwohnort abwesend ist, jedoch begrenzt auf die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung. Für die Tage, an denen sich der Fleischermeister in dem gemeinsamen Hausstand aufhält, kommt der Pauschsatz für Verpflegungsmehraufwand natürlich nicht zur Anwendung, da keine Mehraufwendungen entstehen.
-Zweitwohnung
Abzugsfähig sind nur die notwendigen Kosten der Unterkunft am Geschäftsort in nachgewiesener Höhe, also etwa für Miete, Heizung, Strom und Wasser. Überhöhte Kosten sind allerdings nach Lage des Einzelfalles auf die notwendigen Beträge zu reduzieren. Bewohnt der Fleischermeister am Geschäftsort eine Wohnung, die ihm selbst gehört, so können seine Aufwendungen als Eigentümer (Abschreibungen, Hypothekenzinsen, Reparaturen) anstelle der Miete als Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden, allerdings begrenzt auf die ortsüblichen Aufwendungen, die ein Mieter für die Wohnung nach Größe, Ausstattung und Lage tragen müsste.
-Umzugskosten
Und schließlich sind noch die berufsbedingten Umzugskosten in nachgewiesener Höhe abzugsfähig.
Die hier dargestellten steuerlich abzugsfähigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung beziehen sich, darauf sei nochmals hingewiesen, nur auf das Inland. Liegt der Geschäftsort im Ausland, kommen besondere Regelungen zum Tragen. Der Fall einer doppelten Haushaltsführung im Inland wird im Kasten (Seite 86) an einem Beispiel erläutert.
Dr. Hans-Ludwig Dornbusch