Ist weiterhin eine „zumutbare Beschäftigung“ des Arbeitnehmers möglich, so darf ihm nicht betriebsbedingt gekündigt werden. Auch wenn es sich dabei um einen wesentlich schlechter bezahlten Job handelt. Das entschied das Arbeitsgericht Bonn (Az.: 5 Ca 2295/15).
Im vorausgegangenen Fall bot der Arbeitgeber seinem betriebsbedingt gekündigten Mitarbeiter nicht die ausgeschriebene Pförtner-stelle an.
Dagegen klagte der gekündigte Mitarbeiter – und bekam Recht: Ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung liege nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht anderweitig beschäftigen könne. Der Betrieb müsse zudem von sich aus einen freien Arbeitsplatz anbieten, die Initiative müsse nicht vom Mitarbeiter ausgehen.