Kennzeichnung ist Pflicht
Kennzeichnung ist Pflicht Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (BGBl. 1998, I S. 230 ff.): ZZulV § 9 Kenntlichmachung (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muss bei der Abgabe an Verbraucher ... kenntlich gemacht werden: (...) 8. bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der [...]
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