Kommt ein Arbeitnehmer an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zu spät zur Arbeit, so ist eine ordentliche Kündigung rechtens, urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 1 Sa 70 öD/21). In dem Fall hatte eine Serviceangestellte, die in der Poststelle eingesetzt war, ihr Verhalten unter anderem mit Schlafmangel begründet.
Zudem hatte sie in einem Gespräch mit dem Vorgesetzten die Meinung vertreten, es führe nicht zu betrieblichen Störungen, wenn die Post einmal liegen bleibe. Als die Kündigung ohne vorherige Abmahnung eintrudelte, zog die Angestellte vor Gericht. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Vorinstanz, die die Klage abgewiesen hatte. Mit wiederholten Verspätungen habe die Frau ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt, so die Richter. Eine vorherige Abmahnung sei wegen des fehlenden Unrechtsbewusstseins der Frau nicht notwendig gewesen.