Höhere Abgaben für Minijobs

Seit dem 1. Juli 2006 sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen teurer geworden – jedenfalls für Arbeitgeber. Diese zahlten bisher für 400-Euro-Jobs eine Pauschale von 25 Prozent für Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuern. Diese Abgaben wurden nun auf 30 Prozent erhöht.

Höhere Abgaben für Minijobs

Arbeitgeber, die Mitarbeiter auf 400-Euro-Basis beschäftigen, führen nun pauschal 13 Prozent (bisher11 Prozent)Krankenversicherung, 15 Prozent (bisher12 Prozent)Rentenversicherung und unverändert 2 Prozent Lohnsteuer ab. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Gehalt von 400 Euro fallen somit jetzt insgesamt 120 Euro statt bisher 100 Euro Abgaben an.

Für Arbeitnehmer hat sich nichts geändert, bei Jobs bis 400 Euro haben sie auch weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Für Minijobs spricht aus Arbeitgebersicht allerdings weiterhin die vereinfachte Handhabung bei der Gehaltsabrechnung – Pauschalabgaben und Steuern müssen lediglich der Minijob-Zentrale in Essen gemeldet und an diese abgeführt werden.

Wird mit einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis die 400-Euro-Grenze regelmäßig überschritten, handelt es sich nicht um einen Minijob, sondern um einen sogenannten Midijob, bei dem die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der für die „Gleitzone“ geltenden Regelungen abzuführen sind. Übt der Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, werden die Arbeitsentgelte addiert. Wird dabei die Grenze von 400 Euro nicht überschritten, fallen für alle Beschäftigungen die Pauschalbeiträge an. Verdient der Arbeitnehmer mit seinen Beschäftigungen jedoch mehr als 400 Euro, handelt es sich nicht mehr um Minijobs im versicherungsrechtlichen Sinne und es besteht bei allen Jobs in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht.

Eine geringfügige Beschäftigung kann auch sozialversicherungsfrei neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Dies betrifft immer den zeitlich zuerst aufgenommenen Minijob. Das Entgelt aller weiteren Nebenjobs muss jedoch zu dem der Hauptbeschäftigung hinzuaddiert werden, und somit tritt für diese auch die Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ein. Zur Arbeitslosenversicherung müssen allerdings keine Beiträge gezahlt werden.

Der Midijob

Wenn Arbeitnehmer zwischen 400,01 bis 800 Euro verdienen, gilt dies nicht mehr als geringfügige Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis befindet sich in der so genannten Gleitzone. Das heißt, es findet im Rahmen dieser Beschäftigung eine gleitende Anpassung von einer geringen (zirka 4 Prozent) zu der vollen Beitragspflicht (zirka 21 Prozent) in den Sozialversicherungen statt. Das hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass er nicht bereits ab 400 Euro die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Der Anteil, der in die Sozialversicherung zu zahlen ist, steigt mit jedem mehr verdienten Euro bis zur Grenze von 800 Euro an.

Für Arbeitgeber hat diese Regelung hingegen keine Bedeutung, er muss Beiträge auf das tatsächliche Arbeitsentgelt in Höhe von rund 21 Prozent leisten. Zur Feststellung des durchschnittlichen Verdienstes, der die Grundlage der Beitragsberechnung bildet, müssen alle im Jahr geleisteten Gehaltszahlungen herangezogen werden. Also neben den monatlichen Einkünften beispielsweise auch gegebenenfalls Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Als Bemessungsgrundlage zur Beitragsberechnung dient allerdings nicht das tatsächliche Einkommen, sondern es wird ein fiktives Einkommen errechnet:


Faktor u 400 + (2 – Faktor)

u (Arbeitsentgelt/Monat – 400)

(Der Faktor für 2006 ist 0,7160, er wird jedes Jahr neu ermittelt.)


-Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen Durchschnittsverdienst von 700 Euro im Monat. Dann ergibt sich daraus ein fiktives Arbeitseinkommen in Höhe von 671,60 Euro:

0,7160 u 400 + (2 – 0,7160)

u (700 – 400) = 671,60 Euro

Die Grundlage zur Berechnung der Beiträge der einzelnen Sozialversicherungen sind demnach 671,60 Euro. Für die Sozialversicherungsbeiträge gelten die gleichen Beitragsprozente wie auch für vollbeschäftigte Mitarbeiter.

Minijob oder Midijob?

Die Sozialversicherungsabgaben in der Gleitzone sind für Arbeitgeber geringer (21 Prozent) als beim Minijob (30 Prozent).

Da stellt sich die Frage, ob es sich nicht lohnt, seinem Arbeitnehmer mehr als 400 Euro zu zahlen, damit aus dem Minijob ein Midijob wird. Dies kann durchaus bejaht werden. Fallen bei einem Beschäftigten, der 400 Euro verdient, 120 Euro an pauschalen Abgaben an, so sind dies bei beispielsweise 410 Euro nur 86,30 Euro, insgesamt also rund 496 Euro. Das bedeutet eine Ersparnis von 24 Euro monatlich gegenüber einem 400-Euro-Job.

Auch der Arbeitnehmer profitiert davon, da in der Gleitzone nur geringe Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anfallen. Bei 401 Euro brutto liegt der Abzug bei nur etwa 18 Euro.

Im Gegenzug erhält der Mitarbeiter dafür vollen Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Einen kleinen Wermutstropfen hat die Sache allerdings: Für den Arbeitgeber erhöht sich der Verwaltungsaufwand.Anette Stein