Der „gläserne Bürger“ ist nach Meinung vieler Experten längst Realität. Mit Blick auf das Bankgeheimnis stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Maße das auch für den Informationsaustausch von Bankinstituten untereinander und gegenüber Dritten gilt.
Bankauskunft sinnvoll regeln
Bekanntlich regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bankinstitute die wesentlichen Bereiche der Kunde-Bank-Beziehung. Dazu gehört auch der Abschnitt innerhalb der AGB, der unter der Überschrift „Bankgeheimnis und Bankauskunft“ nicht nur wichtige Einzelheiten zum Informationsaustausch der Banken untereinander, sondern auch zum Informationsaustausch zwischen Banken und Kunden anderer Kreditinstitute enthält.
In Zeiten zunehmender Verunsicherung vor allem über das Ausmaß nahezu unkontrollierter Datenflüsse ist es für Betriebsinhaber wichtig, sich mit diesem Thema intensiv auseinanderzusetzen und mögliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontrolle über wichtige persönliche oder betriebliche Daten zumindest weitgehend zu behalten.
So gilt laut den AGB der Banken zumindest grundsätzlich, dass Kreditinstitute „zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet“ sind, von denen sie Kenntnis erlangen (Bankgeheimnis). Danach dürfen sie Informationen über Kunden nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies verlangen, wenn der Kunde selbst eingewilligt hat oder wenn die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft berechtigt ist.
Darüber hinaus - auch dies bestimmen die AGB - enthalten Bankauskünfte „allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“. Weiterführende betragsmäßige Angaben über Kontostände oder über Vermögenswerte sowie über die Höhe von in Anspruch genommenen Krediten haben in einer Bankauskunft also nichts zu suchen.
Voraussetzungen für Auskünfte
Sehr wichtig ist auch der Abschnitt der Banken-AGB, der sich mit den Voraussetzungen zur Erteilung von Bankauskünften befasst. So sind Banken befugt, „über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht“. Auskünfte werden aber nicht erteilt, wenn der jeweiligen Bank eine „anderslautende Weisung“ des Kunden vorliegt.
Bankauskünfte über andere Personen, also vor allem über Privatkunden und Vereinigungen, erteilen Banken nur dann, wenn diese „generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben“. Darüber hinaus wird eine Bankauskunft grundsätzlich nur erteilt, wenn der Anfragende ein „berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat“ und kein Grund zur Annahme besteht, dass „schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen“. Auch der Empfängerkreis ist klar definiert: Bankauskünfte werden nur eigenen Kunden und anderen Kreditinstituten für „deren Zwecke oder die ihrer Kunden“ erteilt. Dies schließt natürlich nicht aus, dass auch Behörden unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls Zugriff auf Kundeninformationen erhalten können.
Absprache im Einzelfall
Im Ergebnis sollte Betriebsinhabern also klar sein, dass der Austausch von Kundendaten einerseits zwar möglich ist, andererseits aber durch sie selbst mit Hilfe entsprechender Strategien in weitgehend geordneten Bahnen verlaufen kann.
Nochmals: Dies gilt nicht im Hinblick auf Datenanforderungen vor allem von Behörden, die auf der Basis gesetzlicher Bestimmungen oder richterlicher Anordnungen zustande kommen können. Eine Strategie kann natürlich auch darin bestehen, dass Unternehmer ihrer Bank kategorisch untersagen, Auskünfte etwa bei Anfragen von Geschäftspartnern, die sich für die Zahlungsfähigkeit des Betriebsinhabers beispielsweise bei einer beabsichtigten Investition in dessen Geschäftsausstattung interessieren, zu beantworten. Das ist zwar möglich, dürfte bei genauer Prüfung aber kaum angemessen sein, da der Anfragende bei einem solchen Verhalten schnell den Eindruck gewinnen kann, dass der Unternehmer als sein Geschäftspartner über keine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügt. Als unmittelbare Folge daraus droht ein Ende der Geschäftsverbindung, bevor sie möglicherweise richtig begonnen hat.
Sinnvoller dürfte vielmehr ein gesteuertes Vorgehen sein, in dem der jeweilige Bankmitarbeiter vom Betriebsinhaber als seinem Kunden gebeten wird, Auskunftsanfragen zunächst mit ihm zu bereden und von Fall zu Fall zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Auskunftserteilung auch tatsächlich erfolgt. Durch eine derartige Einzelfallregelung ist der Unternehmer in der Lage, zu entscheiden, ob auch er das zur Auskunftserteilung erforderliche „berechtigte Interesse“ nachvollziehen kann und will.
Michael Vetter