Schwarz-rot nicht hygienisch genug

An der Fleisch- und Wursttheke sind rote Hemden und schwarze Schürzen nicht erlaubt – der Hygiene wegen, urteilte das Verwaltungsgericht in Berlin (Urteile der 14. Kammer vom 24. März 2015, VG 14 K 344.11 und VG 14 K 150.12).

Vor Gericht klagte der Inhaber von vier Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften in Berlin, dessen Mitarbeiter hinter der Fleisch- und Wursttheke bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen trugen. Mit dieser Arbeitskleidung waren die Kon­trolleure des Bezirksamts nicht einverstanden. Sie verlangten vom Inhaber, dass er für helle Arbeitskleidung des Personals sorgen sollte. Nur auf heller Kleidung sei der Grad der Verschmutzung eindeutig optisch feststellbar.

Obwohl für den Unternehmer die farbige Berufskleidung ein wichtiges Element seiner „Corporate Identity“ war, die Stoffe ausreichend farbecht waren und die Kleidung mindestens täglich, bei Bedarf auch öfter gewechselt wurde und die Prüfer keine konkreten Mängel fanden, gab die Behörde nicht nach.

Die Richter gaben den Prüfern in diesem Fall Recht: Die verwendete Kleidung verstoße gegen die europarechtliche Lebensmittelhygieneverordnung. Danach müssten Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiteten, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen.

Dieser Verpflichtung genügten bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Betrieb nicht. Die Eignung von Berufskleidung müsse tätigkeitsspezifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beurteilt werden.

Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel tierischer Herkunft erfordere es, dass Arbeitskleidung alsbald gewechselt werde, wenn sie nicht mehr sauber sei.

Mitarbeiter müssten daher in der Lage sein, Verschmutzungen schnell und einfach zu bemerken, was beim Tragen heller Arbeitskleidung besser gewährleistet sei, weil darauf die Verschmutzungen durch Blut oder Fleischsaft deutlich leichter auszumachen seien. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig.

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