Das StaRUG verhilft Unternehmen ganz ohne Insolvenz zu einem Schuldenschnitt. Doch die mit dem Gesetz eingeräumte Freiheit birgt manches schwerwiegende Risiko, das vor allem die Anteilseigner wie Gesellschafter betrifft, die selbst nicht auch geschäftsführend tätig sind.

Bei einer Insolvenz oder öffentlichen Sanierung sind alle unglücklich. Die Kunden sorgen sich um ihre Lieferung. Mitarbeiter sind unglücklich über möglichen Stellenabbau. Eventuelle Berater müssen schnellstmöglich von Bord. Es gilt, nach vorn zu schauen. Und sich doppelt und dreifach zu erklären. Jüngster Hoffnungsträger unter den Sanierungsverfahren ist die außerinsolvenzliche Sanierung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Und die macht ebenfalls nicht ganz glücklich – insbesondere die Gesellschafter.
Der Vorteil am StaRUG-Verfahren: Unternehmer können von der Öffentlichkeit unbemerkt ein Schuldenproblem loswerden – zwei Jahre vor einer möglichen Insolvenz. Das Verfahren sichert ihnen Freiheiten bei der Restrukturierung der Passivseite ihrer Bilanz, also hinsichtlich offenen Fremdkapitalforderungen. Haben Unternehmen dagegen ein Problem etwa mit Personalkosten oder hohen Mietzahlungen, können sie so frühzeitig sonst nur Kurzarbeit, betriebsbedingte Kündigungen, Verhandlungen mit Vermietern oder anderen Gläubigern nutzen. Das StaRUG soll seit 2021 einen glatten und dezenten Schnitt auf der Schuldenseite ermöglichen.
Gegen den Willen einzelner Gläubiger
Vor Inkrafttreten brauchten Unternehmer für eine Restrukturierung von Forderungen die Zustimmung aller wesentlichen Gläubiger. Ihr Handlungsspielraum endete, sobald die Insolvenzreife nach §15a Insolvenzordnung (InsO) eintrat. Das StaRUG dagegen erlaubt eine Sanierung ohne Insolvenzverfahren. Mit dem Gesetz setzte die Bundesregierung die 2019 erlassene „EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ um. Erfreulich rasch und genau zur rechten Zeit, lobten Experten damals mit Blick auf die wirtschaftlichen Herausforderungen der Pandemie. Ist doch mit dem StaRUG nicht nur Sanierung außerhalb einer Insolvenz möglich, sondern auch gegen den Willen einzelner Gläubiger – die Sanierungsprozesse sonst oft behindern oder zum Scheitern bringen.
Verfahren gegen drohende Zahlungsunfähigkeit
Das Ziel des StaRUG-Verfahrens nach §29 ist, eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Das Ziel einer Insolvenz dagegen ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung, regelt §1 Insolvenzordnung (InsO). Auch Bedingungen und Eintrittsvoraussetzungen sind anders. Während Unternehmen bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen müssen, dürfen sie es bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Ein StaRUG-Verfahren können sie nutzen, wenn eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten 24 Monaten droht.
Ist Schuldenlast das Problem, können Unternehmer sich mit einem StaRUG-Verfahren aussuchen, was Sie anpassen und restrukturieren wollen – auf der Passivseite der Bilanz. Ein StaRUG-Verfahren hilft nicht, wenn das Problem im operativen Geschäft liegt, beispielsweise in Personalkosten, hohen Mietkosten oder auch Pensionsverpflichtungen liegt.
Missbrauch der Handlungsfreiheit
Für Ärger sorgen seit Monaten Fälle wie Leoni, das erste StaRUG-Verfahren bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Anfang 2023 stieg der österreichische Großaktionär Stefan Pierer bei dem Autozulieferer ein und baute seinen Anteil auf 20 Prozent aus. Auf sein Betreiben beantragte Leoni ein StaRUG-Restrukturierungsverfahren. August 2023 wurde der Wert der Leoni-Aktien auf null gesetzt. Die Wertpapiere gingen vom Markt, Pierer zeichnete eine Kapitalerhöhung von 150 Millionen Euro und wurde alleiniger Eigentümer. Wenig später die Nachricht vom Verkauf an den chinesischen Kabelhersteller Luxshare. Heute noch streiten Aktionäre und Unternehmen, bis zum Bundesverfassungsgericht. Das Bundeswirtschaftsministerium prüft den Verkauf von 50,1 Prozent der Leoni-Anteile an Luxshare. Der ist Wasser auf die Mühlen der Skeptiker – so wie der Verkauf von Varta an Porsche kurz nach Vartas StaRUG-Verfahren.
„Wenn ein Investor viel Geld für die Anteile aufbringt, können die vorher angeblich so wertlosen Anteile so wertlos nicht gewesen sein“, gibt Heribert Hirte zu bedenken, emeritierter Juraprofessor mit Schwerpunkt Gesellschaftsrecht an der Universität Hamburg. Er hat als Bundestagsabgeordneter am Entwurf für das deutsche Umsetzungsgesetz mitgearbeitet. Das Gesetz sei zwar nicht dafür gedacht, aber es biete die Möglichkeit, sich unliebsamer Mitgesellschafter entschädigungslos zu entledigen. „Sie können Aktionäre rauskegeln und mit einer bereinigten Bilanz bequem verkaufen“, pflichtet Hans Haarmeyer bei, Vorstand des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) und Rechtsanwalt für Sanierungsmanagement und Insolvenzrecht, vormals auch Professor für Wirtschafts- und Insolvenzrecht an der Hochschule Mittelrhein – RheinAhrCampus Remagen und davor langjährig Insolvenzrichter. An Gesellschafter sei beim StaRUG nicht gedacht worden.
Entschädigungslose Enteignung
Zwar werden auch bei einem Insolvenzverfahren Gesellschafteranteile wertlos. Doch die Lage ist sowohl prekärer, als auch transparenter. Auch regelt zwar das StaRUG, in welchem Umfang Gläubiger mitwirken und notfalls gegen ihren Willen eine Kürzung, Stundung oder sonstige Veränderung ihrer Ansprüche hinnehmen müssen. Und die von manchen mit Blick Leoni und Varta beklagte entschädigungslose Enteignung von Aktionären oder Gesellschaftern sieht das Gesetz nicht vor. „Aber es verhindert sie auch nicht“, sagt Hirte. Schreiben Geschäftsführer und Sanierungsberater einen entschädigungslosen Squeeze-out in den Sanierungsplan, braucht es bloß einen Amtsrichter, der diesen abnickt. „Aber ist die drohende Zahlungsunfähigkeit wirklich gegeben?“, fragt Hirte. „Und die 90 Prozent Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit in zwei Jahren?“ Sind Erwartungen für die Zukunft. Hirte, der auch Vorstand bei Transparency International Deutschland ist, sieht hier das Risiko von Manipulation, denn: „Das Gesetz ermöglicht Gesellschaftern und Geschäftsführern, Fakten zu schaffen auf Basis von spekulativen Szenarien.“ Und überlastete, in Insolvenzdingen wenig erfahrene Amtsrichter könnten auf die Schnelle kaum beurteilen, ob die Annahmen eines von 80 Berufsträgern – so viele waren es im Fall Varta – vorgelegten Antrags stimmen.
Haftungsrisiko für Geschäftsführer
Neben womöglich nötigem politischen Nachbesserungsbedarf zeigen die Fälle Haftungsrisiken für Geschäftsführer – auf Basis des Aktien- oder Gesellschaftsrechts. „Wenn sich nach drei oder fünf Jahren zeigt, dass die für das StaRUG-Verfahren vorgenommene Bewertung falsch war, kann Deliktrecht greifen“, erklärt Gesellschaftsrechtler Hirte. Das ermöglicht Schadenersatzforderungen beispielsweise für den Fall, dass sich abzeichnende Chancen nicht aus Sanierungsplan und Gutachten hervorgingen. „Um Haftungsrisiken zu vermeiden, müssen Geschäftsführer darauf achten, alle relevanten Faktoren für den künftigen Ertrag bekanntzumachen“, empfiehlt Haarmeyer. Ein Informationsgefälle zulasten einzelner Gläubiger kann Haftungsansprüche begründen. „Die Verjährung beginnt dann erst nach Jahren zu laufen“, fügt Hirte an.
Ein Risiko trifft Geschäftsführer auch von Fleischereiunternehmen potenziell, wenn Gesellschafter sich nicht einig sind oder sie die Lage positiver einschätzen, als ein Gesellschafter, der ein StaRUG-Verfahren will. Für den Fall, dass Gesellschafter Druck machen, hilft aus Haarmeyers Sicht notfalls, den Geschäftsführerposten niederzulegen und dies dem Registergericht anzuzeigen.
Martin Heidrich, Partner der Kanzlei Taylor Wessing Deutschland und Experte für Restrukturierung und Insolvenzrecht, erinnert dagegen an die Vorgaben aus §1 StaRUG, der Geschäftsführern haftungsbeschränkter Gesellschaften Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement vorschreibt. „Der Zeithorizont für dieses mit dem StaRUG für alle verpflichtende Risikomanagement entspricht mit wenigstens zwei Jahren dem Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für ein Recht auf Insolvenzantragstellung“, sagt Heidrich. Dabei müssen Unternehmen nicht nur mit aussagekräftigen, fortlaufenden Kennzahlen arbeiten, sondern auch Schwellenwerte festlegen, über deren Eintreten das Aufsichtsgremium informiert werden muss. „Wer als Geschäftsleiter das Risikomanagement sorgfältig führt, braucht sich um Haftung im Fall der Fälle keine großen Sorgen mehr zu machen.“
Für Geschäftsführer besteht, wie für Aktionäre bei Varta und Leoni, das Risiko, bei einem StaRUG-Verfahren verdrängt zu werden, wenn es zu Interessenskonflikten mit Mitgesellschaftern kommt und sie nicht selbst Geschäftsführer sind. Im ungünstigsten Fall erfahren sie vom Verlust ihrer Anteile aus den Insolvenzbekanntmachungen oder Nachrichten. „Um das zu vermeiden, können Gesellschafter beispielsweise eine Schutzschrift beim Amtsgericht hinterlegen mit der Aufforderung, sie zu informieren, falls für Gesellschaft XYZ ein Sanierungsverfahren nach dem StaRUG beantragt wird“, schlägt Insolvenzrechtler Haarmeyer vor. „Am besten bei allen Amtsgerichten – das kann der Anwalt über das elektronische Postfach leicht erledigen.“
StaRUG-Restrukturierungsplan: Das gehört rein
- Einführung: Ein Unternehmensporträt beschreibt zunächst, wie der Geschäftsbetrieb funktioniert und enthält die wichtigsten Kennzahlen.
- Krisenursachen: Hier schildert der Unternehmer, warum der Betrieb in die Krise geraten ist und warum Zahlungsunfähigkeit droht.
- Maßnahmen: Welche Maßnahmen hat der Betrieb ergriffen, um die Krise zu beseitigen? Etwa Einsparungen oder Kreditaufnahme. Erklärt werden muss auch, warum sich die Krise nur durch Verzichte bestimmter Gläubiger beseitigen lässt.
- Gläubiger: Das Unternehmen muss darlegen, welche Arten von Gläubigern es gibt inklusive nicht fälliger Forderungen. Auch muss die Auswahl der Gläubiger begründet werden, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden sollen.
- Grund für Eingriff in Gläubigerrechte: Der Eingriff in die Rechte der ausgewählten Gläubiger muss geeignet sein, die Krise zu beseitigen und die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden.
- Gruppeneinteilung begründen: Die Gläubiger werden je nach wirtschaftlichen Interessen in unterschiedliche Gruppen aufgeteilt, um die erforderlichen Mehrheiten für die Eingriffe in die Rechte der Gläubiger herzustellen.
- Planung: Neben der Unternehmensplanung ist insbesondere eine Liquiditätsplanung gesondert beizufügen.