Mitarbeiterfotos: Vorsicht, Schadenersatz

Vorsicht mit der Nutzung von Mitarbeiterfotos und -videos auf der Website des Betriebs: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) gab einem ehemaligen Arbeitnehmer recht, der gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen unerlaubter Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen geklagt hatte, auf denen er zu sehen war (Aktenzeichen 3 Sa 33/22). Der Mann war bis Ende April 2019 bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen und hatte dort als Werbetechniker Schulungen zum Thema Folierung geleitet.

Als er noch angestellt war, hatte das Unternehmen mit seinem Einverständnis Fotos von ihm beim Folieren machen lassen, ebenso ein etwa vier­minütiges Video, das für Werbezwecke im Internet landete.

Nachdem er das Arbeitsverhältnis beendet und bei einem Mitbewerber angeheuert hatte, forderte der Mann seinen früheren Arbeitgeber mehrfach auf, die Fotos und das Video zu löschen. Dem kam das Unternehmen erst neun Monate später nach.

Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger zunächst 3.000 Euro Schadenersatz zu, die Richter des LAG erhöhten den Betrag auf 10.000 Euro. Begründung der Richter: Der ­Arbeitgeber habe gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie gegen die ­DSGVO verstoßen (Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 82 Absatz 1). Zudem habe das Unternehmen über die ­Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus eigene kommerzielle Interessen verfolgt.

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