Kennzeichnung ist Pflicht
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (BGBl. 1998, I S. 230 ff.):
ZZulV § 9 Kenntlichmachung
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muss bei der Abgabe an Verbraucher ... kenntlich gemacht werden:
(...) 8. bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe „mit Phosphat“. (...)