Investieren und Steuern sparen

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Inhaber von Fleischer-Fachgeschäften bei einer geplanten Anschaffung einen Teil der Kosten vorab steuerlich geltend machen. Durch die ersparten Steuern stehen mehr finanzielle Mittel für die Investition zur Verfügung. Vorausschauende Planung lohnt sich mehr denn je.

Bei frühzeitiger Planung der Anschaffung zum Beispiel einer Fleischereimaschine kann schon vorab ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, der die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit den Gewinn mindert. Thomas Röhr - © Thomas Röhr

Hinter manch sperrigem Begriff aus dem Steuerrecht verbergen sich interessante Vorteile für Unternehmen. Ein Beispiel dafür ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB). Inhaber von Fleischereien können mit dem IAB einen Teil ihrer Kosten für geplante Investitionen im Voraus steuerlich gewinnmindernd geltend machen. Und das nicht bloß – wie sonst regulär – bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung eines Wirtschaftsguts, sondern vorübergehend für bis zu fünf Jahre. Betriebsinhaber können also per Investitionsabzugsbetrag Steuern sparen – müssen aber einige Fallen umgehen und sollten sehr vorausschauend planen.

Gesetzliche Regelung

Der Investitionsabzugsbetrag steht seit 2008 im Einkommensteuergesetz (§ 7g). Mit dem IAB können Unternehmer den Steuerabzug nun um bis zu fünf Jahre vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes vorverlagern. Das dient der Unterstützung kleiner und mittlerer Betriebe und soll diesen die Finanzierung bestimmter Anschaffungen erleichtern. Da der Investitionsabzugsbetrag steuerlich gewinnmindernd wirkt, können Unternehmer ihre Steuerbelastung Jahre vor der tatsächlichen Investition senken und haben dafür so mehr Liquidität zur Verfügung. Nutzen sie den IAB dann allerdings nicht wie geplant im vorgeschriebenen Zeitraum, müssen sie ihn rückwirkend steuerwirksam auflösen. Die Steuerlast fällt dann nachträglich und gegebenenfalls mit Zinsen an.

Einiges hat sich in den vergangenen Jahren an den Regeln für den Investitionsabzugsbetrag geändert. Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz hat die Investitionsfrist zunächst teilweise von regulär drei auf vier Jahre verlängert. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) die Investitionsfrist unter bestimmten Voraussetzungen nochmal um ein weiteres Jahr auf nun teils fünf Jahre verlängert. Die Investitionsfrist für die 2017 bis 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge wurden nach dem Vierten Corona-­Steuerhilfegsetz abermals um ein ­weiteres Jahr verlängert – bis Ende 2023. Diese Änderung gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist 2022 abgelaufen wäre.

Einige grundsätzliche Änderungen auf Dauer hat das Jahressteuergesetz 2020 gebracht. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden gilt seither:

  • Die begünstigten Investitionskosten erhöhen sich von 40 Prozent auf 50 Prozent der geplanten Aufwendungen.
  • Der Investitionsabzugsbetrag kann auch für vermietete Wirtschafts­güter gebildet werden.
  • Statt der bisher unterschiedlichen, von der jeweiligen Einkunftsart abhängigen Größenmerkmale gilt beim Gewinn nun eine einheitliche Grenze. Vor Abzug des IAB darf er 200.000 Euro nicht überschreiten.
  • Die maximale Summe aller laufenden Investitionsabzugsbeträge liegt bei 200.000 Euro.

Aktive Betriebe im Inland

Der IAB gilt grundsätzlich betriebsbezogen, nicht personenbezogen. Inhaber mit mehreren rechtlich selbstständigen Fleischereibetrieben – etwa in Form einer GmbH – können für jeden Betrieb einen eigenen IAB bis zur Maximalgrenze nutzen. Nicht möglich ist dies demnach bei einer Personengesellschaft mit mehreren Filialen oder Betriebsstätten – weil diese ja nur einen einzigen Betrieb unterhält.

Wer also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, kann einen IAB bilden. Dieser wird im Rahmen der Gewinnermittlung abgezogen und kann auch in Anspruch nehmen, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.

Nur ein aktiver Betrieb kann einen Investitionsabzugsbetrag ansetzen. Dazu gehören auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden, stellte das Bundesfinanzministerium klar. „Die Betriebseröffnungsphase beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals Tätigkeiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind“, so der BMF mit Verweis auf ein BFH-­Urteil (Az.: VIII R 126/86). Eine Betriebsverpachtung wäre demnach kein aktiver Betrieb im für einen IAB notwendigen Sinne. Wichtig: Der Betrieb oder die Betriebsstätte müssen sich im Inland befinden.

Einen Riegel vorgeschoben hat der Gesetzgeber mancher steuerlich gängigen Gestaltung von Personengesellschaften. Konnte eine Personengesellschaft den Investitionsabzugsbetrag bislang vom sogenannten Gesamthandsgewinn abziehen und die spätere Investition dann von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und im Sonderbetriebsvermögen aktiviert werden, geht dies nun nicht mehr für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Im JStG 2020 hat der Gesetz­geber klargestellt, dass die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug auch tatsächlich erfolgt ist. Eine Steuererleichterung durch den IAB steht damit also nur denen zu, die die Investition auch tatsächlich tätigen.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Unternehmer können einen Investitionsabzugsbetrag nur für Wirtschaftsgüter bilden, die sie im Jahr der Anschaffung und bis zum Ende des Folgejahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzen – also zu mindestens 90 Prozent. Vom IAB begünstigt sind alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, egal ob neu oder gebraucht. Und seit 2016 müssen Unternehmen das Wirtschaftsgut auch nicht mehr exakt bezeichnen. Zuvor mussten sie die geplanten Anschaffungen genau benennen, ebenso deren Funktion. Zur Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist seit 2016 ebenfalls keine Angabe mehr nötig. Unternehmer, die eine Katalogseite oder sonstigen Beleg für die Höhe der anvisierten Investitionskosten zu den Steuerunterlagen nimmt, machen aber sicherlich nichts falsch.

Somit kann ein Investitionsabzugsbetrag nicht angesetzt werden für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Gebäude) sowie für Gegenstände des Umlaufvermögens (etwa Rohstoffe, fertige Erzeugnisse oder Handelswaren). Ebenfalls unberücksichtigt bleiben geleaste Gegenstände, die dem Leasinggeber zuzurechnen sind – was allerdings Sache der Vertragsgestaltung ist. Auch für Software und andere immaterielle Wirtschaftsgüter können Unternehmer keinen IAB geltend machen – mit Ausnahme sogenannter Trivialprogramme. Unternehmer sollten ihre Investitionen vorausschauend mit ihrem Steuerberater planen – schon wegen der optimalen Abschreibungsform, gegebenenfalls möglicher Sonderabschreibungen und um beim Ansatz eines IAB auf Nummer sicher zu gehen.

Nicht rückwirkend auflösen

Schaffen Betriebsinhaber das Wirtschaftsgut nicht wie geplant an, müssen sie den dafür angesetzten Investitionsabzugsbetrag rückwirkend auflösen. Verwerfen sie ihre ursprüngliche Investitionsabsicht, bekommen sie dann einen neuen Steuerbescheid für das Jahr, in dem der IAB gebildet wurde – gegebenenfalls zuzüglich Zinsen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zinshöhe von sechs Prozent im Sommer 2021 für verfassungswidrig erklärt – rückwirkend ab Januar 2019. Im Juli haben Bundestag und Bundesrat den neuen Zinssatz auf 0,15 Prozent pro Monat oder 1,8 Prozent pro Jahr festgelegt. Natürlich können Unternehmer nicht benötigte Investitionsabzugsbeträge vor Ablauf der Höchstdauer auflösen. Wegen der Zinslast kann sich das insbesondere für vor 2019 angesetzte IABs lohnen.

Kein rückwirkender Ansatz mehr möglich

Ganz wichtig ist diese Änderung: Um nachträglich – beispielsweise nach Außenprüfungen – steuermindernde Gestaltungen zu vermeiden, darf das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags noch nicht angeschafft oder hergestellt worden sein. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber Unternehmern eine interessante Möglichkeit verbaut, die der Bundesfinanzhof Unternehmen zuvor noch höchstrichterlich eingeräumt hatte (Az. IV R 9/14). Die Einschränkung gilt, wenn der Investitionsabzugsbetrag nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist für den ursprünglichen Steuerbescheid in Anspruch genommen wird – das ist also nicht mehr möglich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

§ 7 g Absatz 1, Satz 1 EStG

Liegen sämtliche in § 7 g des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen vor, gilt gemäß Absatz 1, Satz 1:

„Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).“