Der bei Veräußerung oder Aufgabe einer Fleischerei entstehende Gewinn unterliegt der Einkommensbesteuerung (§ 16 EStG). Das ist für den Betriebsinhaber, vor allem wenn er seinen Betrieb aus Altersgründen nicht mehr weiterführen kann oder will, ein Kostenfaktor, der ihn häufig unvorbereitet trifft. Mangelnde Vorsorge für diesen Fall bringt oft erhebliche Probleme für die Betroffenen mit sich.
Folgen der Betriebsveräußerung
Nach dem Gesetz ist der Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein Veräußerungsgewinn entsteht also immer dann, wenn das Betriebsvermögen ganz oder teilweise abgeschrieben, am Markt aber noch ein Preis dafür erzielbar ist. Ob der Betrieb tatsächlich veräußert oder nur aufgegeben wird, ist dabei unerheblich. Steuerlich wird beides gleich behandelt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Liegt kein Veräußerungsgewinn vor wie bei der Betriebsaufgabe, wird der erzielbare Veräußerungspreis vom Finanzamt geschätzt. Im Folgenden umfasst der Begriff der Betriebsveräußerung auch die Aufgabe einer Fleischerei.
Abzug eines Freibetrags
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er mehr als 45.000 Euro beträgt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 EStG). Er reduziert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG). Wenn also ein Fleischermeister, der älter als 55 Jahre oder berufsunfähig ist, seine Fleischerei verkauft und dabei einen Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro oder mehr erzielt, wird ihm steuerlich kein Freibetrag eingeräumt. Liegt der Veräußerungsgewinn bei 136.000 Euro oder weniger, steht ihm der volle Freibetrag von 45.000 Euro zu. Liegt der Veräußerungsgewinn zwischen 136.000 Euro und 181.000 Euro, erhält er einen Freibetrag, der um den Betrag gekürzt ist, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Auch bei der Veräußerung eines Betriebsanteils wird der volle Freibetrag von 45.000 Euro gewährt, wenn der Veräußerungsgewinn die Freigrenze von 136.000 Euro nicht überschreitet. Der Freibetrag darf aber nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 16 Abs. 4 Satz 2 EStG). Veräußerungen vor 1996 zählen nicht mit.
Ermäßigter Steuersatz
Neben der Freibetragsregelung kommt ein zusätzlicher einkommensteuerlicher Vorteil bei der Betriebsveräußerung hinzu. Diese Veräußerungsgewinne zählen nämlich zu den so genannten außerordentlichen Einkünften (§ 34 EStG, R und H 34 EStR) und unterliegen - soweit sie den Betrag von fünf Millionen Euro nicht übersteigen - einem ermäßigten Steuersatz.
Der Fleischermeister hat die Wahl,
-ob er eine rechnerische Verteilung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns auf fünf Jahre nach § 34 Abs. 1 EStG (siehe Beispiel im Kasten: Ermäßigter Steuersatz Variante 1) oder
-ob er den ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG bei der sofortigen Versteuerung seines gesamten Veräußerungsgewinnes (siehe Beispiel im Kasten: Ermäßigter Steuersatz Variante 2) bevorzugt.
Um dieses Wahlrecht so auszuüben, dass der Fleischermeister seine steuerliche Belastung minimiert, sollte er sich die Mühe machen und beide Besteuerungsvarianten durchrechnen.
Mit der Wahl des ermäßigten Steuersatzes (Variante 2) ist ein Mindeststeuersatz von 14 Prozent verbunden (§ 34 Abs. 3 Satz 2 EStG). Außerdem muss der Antragsteller das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein und darf diese Ermäßigungsvorschrift nur einmal im Leben, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001, in Anspruch nehmen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 4 EStG).
Die Steuerermäßigung kommt in beiden Fällen - Verteilung auf fünf Jahre oder ermäßigter Steuersatz - aber nur dann zur Anwendung, wenn die stillen Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden. Das ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit und nicht nach und nach gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen werden, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann (R 16 Abs. 1 EStR). Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber selbst den Betrieb fortführt.
Veräußerung auf Rentenbasis
Bei der Betriebsveräußerung auf Rentenbasis hat der Fleischermeister ein Wahlrecht (R und H 16 Abs. 11 EStR). Er kann den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort versteuern. Die Folge ist, dass ihm sowohl die Freibetragsregelung nach § 16 Abs. 4 EStG als auch die tarifbegünstigte Besteuerung nach § 34 EStG zugutekämen. Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem um etwaige Veräußerungskosten geminderten versicherungsmathematischen Barwert der Rente und dem Buchwert des Betriebes im Zeitpunkt der Veräußerung. Die laufenden Rentenzahlungen würden dann wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken nur noch mit dem geringeren Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen.
Der Fleischermeister kann eine sofortige Versteuerung des Veräußerungsgewinns aber auch ablehnen. Damit ist allerdings der Verzicht auf den Freibetrag und die tarifbegünstigte Besteuerung verbunden. Dann führen die Renteneinnahmen erst zu einem Veräußerungsgewinn, wenn sie (nach Abzug der Veräußerungskosten) den Wert des Betriebsvermögens übersteigen. Der Veräußerungsgewinn wird erst im Zeitpunkt des Rentenbezugs steuerpflichtig und als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt, das heißt nicht der Ertragsanteil der Rente, sondern der volle Betrag würde besteuert. Dr. Hans-Ludwig Dornbusch