Der Bürokratieabbau ist derzeit wieder in aller Munde. Das ist nicht neu, denn diesen fordert das Fleischerhandwerk seit jeher. Vor fast 150 Jahren spielte die Forderung nach weniger Bürokratie eine wesentliche Rolle bei der Gründung des DFV. Aktuell gibt es vor allem viele Diskussionen über das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV).

Mit dem Gesetz zur Entlastung von Bürokratie rühmt sich der Gesetzgeber damit, dass nun endlich und anders als bei den Vorgängerregelungen auch die Betroffenen befragt wurden, bei welchen Belastungen durch Bürokratie nun eine Entlastung notwendig sei.
Die Diskussionen über das BEG IV und die bisherigen Ergebnisse lassen aus Sicht des Fleischerhandwerks erneut viel Luft nach oben. Die immer wieder vorgetragenen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zur Entlastung von Bürokratie wurden bislang nicht umgesetzt. Auch dürften die im aktuellen Gesetzesentwurf enthaltenen Maßnahmen kaum spürbar sein.
Zum Beispiel sieht das BEG IV vor, dass die Pflichten, die sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen aus dem Nachweisgesetz ergeben, nun auch auf elektronischem Wege möglich werden sollen. Dadurch ändert sich zunächst nichts an der grundsätzlichen Empfehlung, Arbeitsverträge in schriftlicher Form zu schließen. Aber die Erleichterung soll ohnehin nicht für die Branchen gelten, die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind. Das ist beim Fleischerhandwerk nach wie vor der Fall. Denn das wird noch immer – und nicht sachgerecht – in den übergeordneten Begriff der Fleischwirtschaft einsortiert.
Weitere Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie gefordert
Obwohl seit Jahren das Handwerk immer wieder Vorschläge einbrachte, hat zuletzt die SPD-Fraktion die Fachverbände noch einmal gebeten, konkrete Vorschläge zur Entlastung für die Diskussion um das BEG IV einzureichen. Das allerdings unter strengen Bedingungen. Höchstens drei möglichst konkrete Vorschläge, und zwar nur solche, die nicht schon Bestandteil der bisherigen Diskussionen um die Bürokratieentlastungsgesetze waren. Der DFV hat auch diese Möglichkeit genutzt, um die Belange des Fleischerhandwerks zu positionieren:
1. Ausnahme des Fleischerhandwerks aus dem Begriff der Fleischwirtschaft in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Es gibt keine sachliche Begründung, weshalb das Fleischerhandwerk unter die strengen Regeln des Gesetzes fallen soll. Einen Anlass hierfür haben die Unternehmen des Fleischerhandwerks nicht geliefert. Der Begriff hat in der Vergangenheit immer wieder für strengere Regeln im Vergleich zu anderen Handwerken geführt, beispielsweise bei der Arbeitszeiterfassung im Zusammenhang mit dem Mindestlohn und den sich daraus ergebenden – in den allermeisten Fällen ergebnislosen – Kontrollen durch den Zoll.
2. Sachgerechte Abgrenzung des Handwerks von der Industrie im GSA Fleisch. Dieses Gesetz wurde während der Corona-Zeit und den Missständen bei ausländischen Werkvertragsarbeitnehmern verschärft. Die hier getroffene Abgrenzung von Handwerk und Industrie ausschließlich anhand der Anzahl der Mitarbeiter verkennt die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Abgrenzung. Nach Auffassung des DFV ist die Abgrenzung dagegen einfach. Die Prüfung wird durch die Handwerkskammern durchgeführt und Handwerksunternehmen in die Handwerksrolle aufgenommen. Danach muss die Eintragung in die Handwerksrolle zur Unterscheidung genügen. Sollten tatsächlich Industrieunternehmen in die Handwerksolle eingetragen sein, ist dies auf Handwerkskammerebene und nicht zu Lasten der Handwerksunternehmen zu lösen. Hintergrund dieser DFV-Forderung ist die Gefahr, dass diese Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk auch an anderer Stelle genutzt wird. Und das kann dann weitreichende negative Folgen für das Handwerk haben.
3. Anpassung der „Drittelregelung“ in § 6 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung: Nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der nationalen Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung sind Unternehmen dann von der Pflicht zur EU-Zulassung ausgenommen, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Herstellungsmenge von Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Betriebe im Umkreis von maximal 100 km abgeben. Auch unternehmenseigene Filialen gelten in diesem Zusammenhang als „anderer Betrieb“. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass schon die Belieferung von einer gut laufenden eigenen Filiale eine Zulassung erforderlich macht.
Dies führt zu einer höhere Kontrolldichte und mehr Bürokratie sowie mitunter auch zu einer höheren Kostenbelastung, obwohl die Verantwortlichkeiten und das Risiko dieselben bleiben. Vor dem Hintergrund, dass die Hygienevorschriften auch in registrierten Betrieben zu beachten sind, hat der DFV nach ausgiebiger Diskussion im Gesamtvorstand die Anhebung auf die Hälfte der Herstellungsmenge und die Nichtberücksichtigung unternehmenseigener Filialen gefordert. Dadurch würde die Zulassungspflicht zumindest für einen Teil der Unternehmen entfallen, was dort zu Entlastungen und zu Abbau von Bürokratie führen würde.
Problematisch ist die Vielzahl der Auflagen
Es sind jedoch nicht einzelne Vorschriften, sondern die Gesamtheit aller Vorgaben, die zu der Überlastung durch Bürokratie führt. Gelegentlich ist von „autonomen Bürokratieabbau“ die Rede, wenn Unternehmen wegen der Überlastung auf die Erfüllung von Auflagen verzichten. Davon ist wegen möglicher Nachteile abzuraten, allerdings bleibt in manchen Fällen kaum ein anderer gangbarer Weg. Mehr Eigenverantwortung und mehr Risikobereitschaft wären ohnehin das Ergebnis des Abbaus von Bürokratie.
Realistisch betrachtet steht nicht zu erwarten, dass die Pflichten, die in Jahrzehnten aufgebaut wurden, in kürzerer Zeit abgebaut werden. Das entbindet den Gesetzgeber aber keinesfalls davon, sich stärker als bisher an der selbst auferlegten „One-in-one-out-Regel“ (besser: „One-in-two-out“) in Bezug auf neue Pflichten zu orientieren. Damit ist gemeint, dass für jede neue bürokratische Last mindestens eine, besser jedoch zwei bestehende Lasten abgebaut werden. Der DFV wird diese Forderung auch zukünftig vehement für die Unternehmen des Fleischerhandwerks stellen. www.fleischerhandwerk.de