Auskunftsrecht der Zweitbank

Viele Betriebsinhaber regeln ihre finanziellen Angelegenheiten nicht allein mit ihrer Hausbank, sondern unterhalten eine Geschäftsbeziehung mit mindestens einem weiteren Kreditinstitut. Die Kontoführung bei einer solchen Zweitbank erweist sich als flexible und nur wenig teurere Möglichkeit, problemlos über einen zusätzlichen Kontokorrentkredit zu verfügen – das war zumindest bisher oft so.

Michael Vetter, Experte für Finanzfragen, gibt mittel ständischen Unternehmen nützliche Tipps für den Umgang mit Kreditinstituten. - © Archiv

Auskunftsrecht der Zweitbank

Jahrelanges Schweigen einer Bank trotz Inanspruchnahme eines Kredites muss noch längst nicht bedeuten, dass der Geschäftskunde dort in Vergessenheit geraten ist. Diese Erfahrung machte jedenfalls Unternehmer Udo A., der relativ unerwartet mit dem plötzlichen Ersuchen seiner Zweitbank nach detaillierter Auskunft über seine wirtschaftliche Situation konfrontiert wurde.

Neben seinen Geschäftskonten bei einer privaten Bank unterhält Udo A. als Inhaber eines mittelgroßen Handwerksbetriebes seit etwa fünf Jahren ein weiteres Konto bei einer Kreditgenossenschaft, über das eher unregelmäßig Kundenrechnungen bezahlt werden. Diese für viele Betriebe im Handwerk fast schon typische Zweitbankverbindung wird durch einen Überziehungskredit über 20.000 Euro abgerundet. Weitere Zahlungsvorgänge wie Überweisungen mit Hilfe von Daueraufträgen oder die Einlösung von Lastschriften finden nicht statt. Die damalige Eröffnung des Kontos wurde von A. eigentlich nur vorgenommen, weil die Bank eine „komplikationslose“ Geschäftsverbindung versprach. Dieser Zusage kam sie bisher auch nach: Der ebenfalls vor fünf Jahren bereitgestellte Überziehungskredit bietet bis heute keine unliebsamen Überraschungen. Weder wurden bisher Kreditsicherheiten verlangt, noch bewegt sich der Kreditzinssatz außerhalb der Konditionen, die A. als Kontoinhaber von seiner Hauptbankverbindung her kennt. Im Durchschnitt der vergangenen Jahre verlangte die Volksbank maximal bis zu einem Prozent mehr an Zinsen als ihr Konkurrenzinstitut. Diese Differenz wurde von A. stets akzeptiert. Immerhin, so argumentierte er nach Rücksprache mit seinem Steuerberater, kennt die Bank keine Details der wirtschaftlichen Lage seines Betriebes und vertraut daher offenbar auf seine Zuverlässigkeit als Unternehmer. Allerdings bestehen für die Bank auch keinerlei Gründe zur Sorge: jede Vereinbarung, die in der Vergangenheit mit A. getroffen wurde, hielt er konsequent ein. Ob es sich um die rechtzeitige Rückführung einer vorübergehenden Erhöhung des Überziehungskredites oder um eine, allerdings erst einmal, angeforderte Vermögensübersicht handelte: A. war stets ein verlässlicher Geschäftspartner.

Vollständige Unterlagen gewünscht

Es sieht nun jedoch so aus, als ob ein Umdenken bei der Volksbank stattgefunden hat. A. erhielt vor einigen Wochen den Anruf eines Mitarbeiters des Kreditinstitutes, in dem er gebeten wurde, diverse Unterlagen „zur Beurteilung seiner betriebswirtschaftlichen Situation“ einzureichen. Dazu gehören neben den beiden letzten Bilanzen sämtliche betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) des laufenden Jahres. Darüber hinaus wurde um einen vom Steuerberater bestätigten Vergleich der BWA mit dem Vorjahr sowie um eine umfangreiche Selbstauskunft einschließlich einer damit verbundenen Vermögensaufstellung gebeten.

Alles in allem handelt es sich damit um fast genau die gleichen Informationen, die auch die Hauptbank von A. erhält. Einziger Unterschied: Hier werden die BWA zeitnäher, also im üblichen monatlichen Rhythmus, übermittelt.

A. war von diesem Telefongespräch zunächst natürlich überrascht, da es zumindest aus seiner Sicht keinen aktuellen Anlass dazu gab. Sein Gesprächspartner begründete die Forderung mit „aufsichtsrechtlichen Erfordernissen, die in dieser Form bisher nicht bestanden“. A. verhielt sich nach dem Telefongespräch zunächst abwartend und hoffte darauf, dass die Angelegenheit von der Volksbank nicht weiterverfolgt würde. Immerhin, so beruhigte er sich, kann die Bank „derart wichtige Unterlagen ja wohl nicht plötzlich so einfach anfordern, wenn sie dies bisher nicht getan hat“.

Kreditkürzung angedroht

Mit dieser Einschätzung, das weiß er nun, lag er jedoch völlig neben der Sache: Noch nicht einmal eine Woche später erhielt er ein Schreiben der Bank, in dem ihm völlig unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass der „Kreditrahmen des Überziehungskredites reduziert wird, wenn die fernmündlich erbetenen Unterlagen nicht innerhalb der kommenden zehn Tage zur Verfügung gestellt werden“. Eine weitere Begründung enthielt das Schreiben nicht.

A. nahm das Thema nun doch ernster als bisher und führte zunächst ein Gespräch mit seinem Steuerberater. Das Ergebnis dieses Gesprächs entsprach leider seinen Befürchtungen: Die finanzielle Entwicklung des Betriebes verlief in diesem Jahr bisher schlechter als im Vorjahr. Dies liegt vor allem daran, dass er zwei größere Kunden an einen Mitbewerber abgeben musste und diesen Verlust bisher nicht ausgleichen konnte. A. befürchtet nun, dass ihm auf Grund dieser Entwicklung der Überziehungskredit bei der Volksbank nicht nur reduziert, sondern vollständig gestrichen wird und er kurzfristig für einen entsprechenden Kontoausgleich sorgen muss. Käme es tatsächlich so weit, hätte er ein Problem, da er kaum in der Lage wäre, 20.000 Euro zu finanzieren. Dies wäre eigentlich nur möglich, wenn er privates Vermögen, das er eigentlich für seine spätere finanzielle Altersabsicherung vorgesehen hatte, in den Betrieb einbringen würde. Ob er dieses Geld in absehbarer Zeit dort wieder herausziehen kann, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings nur schwer absehbar. Michael Vetter