Beschäftigung von Angehörigen

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Fleischereien sind größtenteils Familienbetriebe. Formal mag es zwar einen einzigen Inhaber geben, doch meist arbeiten Familienangehörige mit, wie etwa der Ehepartner, die Kinder oder auch die Eltern. Dabei macht es durchaus Sinn, wenn die Mitarbeit gegen Entgelt im Rahmen eines formalen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.

Mitarbeitende Familienangehörige sind in Fleischer-Fachgeschäften die Regel. Oft und sogar regelmäßig helfen sie unentgeltlich im Betrieb aus. Die Möglichkeit einer entgeltlichen Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnisses wird häufig gar nicht erst in Betracht gezogen. Damit wird allerdings zugleich darauf verzichtet, gegebenenfalls vorhandene Gestaltungsvorteile zu nutzen, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für die Familie ergeben.

Zunächst ist festzustellen: Bei unentgeltlicher Beschäftigung erhöht sich der Betriebsgewinn mindestens um den nicht gezahlten Lohn, der den Gewinn ansonsten als abzugsfähige Betriebsausgabe gemindert hätte. Somit unterliegt die unentgeltlich erbrachte Leistung zum Beispiel der Ehefrau der Gewinnbesteuerung. Dagegen könnte man einwenden, dass, wenn Entgelt gezahlt worden wäre, dieser Lohn der Ehefrau bei gemeinsamer Veranlagung ja auch besteuert würde und sich daher im Ergebnis kein Unterschied bei der Höhe der anfallenden Einkommensteuer des Ehepaares ergibt.

Dieser Einwand trifft allerdings so nicht zu, denn erstens wird der Betriebsgewinn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem deutlich höheren Steuersatz versteuert als der eher niedrige Lohn der Ehefrau und zweitens besteht die Möglichkeit, dass der Lohn gar nicht versteuert werden muss, je nach Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Und wenn es sich um mitarbeitende Kinder handelt, würden die steuerlichen Vorteile angesichts des Grundfreibetrags noch stärker zu Buche schlagen.

Ein entscheidender Unterschied zwischen unentgeltlicher und angestellter Tätigkeit innerhalb der Familie besteht bei den Sozialversicherungsbeiträgen, vor allem bei den Rentenversicherungs- und Krankenkassenbeiträgen. Die Gesamtausgaben für Sozialversicherungsbeiträge lagen 2022 bei fast 40 Prozent der Lohnsumme, wenn Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile berücksichtigt werden. Allerdings muss einräumt werden, dass für die Beiträge auch Leistungsansprüche erworben werden.

Arbeitsverhältnisse

In einem Familienbetrieb besteht die Möglichkeit einer sogenannten familienhaften Mitarbeit, wenn ein Familienangehöriger nur gelegentlich aushilft und Leistung und Gegenleistung nicht in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen, die Entlohnung damit ungewöhnlich niedrig oder ungewöhnlich hoch ausfällt.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert ist, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wobei bei Verwandten das Weisungsrecht abgeschwächt sein kann, das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für die Arbeit darstellt und über freien Unterhalt oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht, das Entgelt zur freien Verfügung ausgezahlt und auf das eigene Konto überwiesen wird.

Fleischereiinhaber sollten das jeweils richtige Arbeitsverhältnis auswählen. Wird eine familienhafte Mitarbeiter vermutet, besteht aber tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, drohen Nachzahlungen in die Sozialversicherungen. Wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angegeben und besteht eine familienhafte Mitarbeiter, verfallen erworbene Ansprüche in der Sozialversicherung.

Im Zweifel sollte der Steuerberater zu Rate gezogen werden oder auch die Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der Deutschen Rentenversicherung. Zu Fehler kommt es oft unbewusst, vor allem, wenn sich das Arbeitsverhältnis unmerklich in die eine oder andere Richtung verändert.

Gestaltungsmöglichkeiten bestehen in gewissem Umfang bei der Gehaltshöhe, die bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung des Ehepartners aufgrund der Sozialversicherungsbeträge meistens am unteren Rand der Möglichkeiten festgelegt wird. Ein relativ hoher erfolgsabhängiger Entgeltbestandteil kann die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebs ein wenig „puffern“, die steuerliche Bemessungsgrundlage also etwas vermindern, und aufgrund der Progression der Steuertarife Vorteile generieren.

Bei Familienangehörigen, die nicht gemeinsam veranlagt werden (vor allem Kinder oder Eltern), ist eine differenzierte Betrachtung anzustellen. Wenn man exemplarisch von einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent des Fleischereiinhabers ausgeht, vermindert sich dessen Steuerlast entsprechend um 0,42 Euro je Euro Lohnaufwand. Die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der angesprochenen 40 Prozent relativieren jedoch einen möglichen Vorteil aus Sicht der Gesamtbelastung, selbst wenn der mitarbeitende Angehörige ein steuerfreies Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro (2023; ab 2024: 11.604 Euro) bezieht. In diesem Fall ist die Frage entscheidend, welcher Nutzen oder welche Priorität dem Erwerb von Ansprüchen in der Sozialversicherung eingeräumt wird.

Ein nicht zu unterschätzender Vorteil: Die Versorgungssicherheit und die Unabhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes erhöhen sich, wenn Ansprüche in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erworben werden.

Kurzfristige Beschäftigung

Angehörige helfen oftmals aus, wenn es im sprichwörtlichen Sinne „brennt“, Mitarbeiter oder andere Angehörige ausfallen oder Sonderaufträge angenommen werden, insbesondere wenn es kurzfristig dazu kommt. Die notwendige Flexibilität haben Angehörige, die keiner Beschäftigung nachgehen oder diese nur in Teilzeit ausüben, die zudem die notwendige fachliche Erfahrung besitzen, um kurzfristig einzuspringen, wie etwa die Eltern, sowie auch Familienmitglieder in der Ausbildung. Vielen ist es eine Selbstverständlichkeit zu helfen, wenn sie gebraucht werden, dabei kann eine „offizielle“ Beschäftigung steuerlich vorteilhafter sein.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt, wobei letztere Angabe relevant ist, wenn die Tätigkeit nicht an fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Weitere Vorrausetzungen sind, dass die Tätigkeit nur gelegentlich anfällt und nicht über zusammenhängende 18 Arbeitstage ausgeführt wird. Die Höhe des gezahlten Entgelts spielt hier keine Rolle, es muss allerdings von dem mitarbeitenden Angehörigen entsprechend seiner individuellen Einkommensverhältnisse versteuert werden.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das Entgelt pauschal mit 25 Prozent versteuert. Dann wird es nicht beim Angehörigen steuerlich berücksichtigt. Im Falle dieser Pauschalbesteuerung ist allerdings zu beachten, dass der durchschnittliche tägliche Arbeitslohn 150 Euro nicht überschreiten darf. Damit kann jährlich ein maximales Entgelt von 10.500 Euro (70 × 150 Euro) an den Angehörigen gezahlt werden.

So können zum Beispiel die Eltern, die über andere Einkünfte wie Rentenbezüge oder auch Miet- und Kapitaleinkünfte verfügen, eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, ohne dass – dank der 25-prozentigen Pauschalbesteuerung beim Arbeitgeber – bei ihnen steuerliche Folgen eintreten.

Die Höhe der Steuerersparnis auf der Seite des Betriebsinhabers hängt von dessen Grenzsteuersatz ab: Geht man vom Spitzensteuersatz von 42 Prozent aus, sinkt die Gesamtsteuerlast um 17 Prozent (42 %–25 %), also um 1.785 Euro (17 % von 10.500 Euro).

Wird das Entgelt nicht pauschal beim Arbeitsgeber versteuert, dann wird es beim mitarbeitenden Arbeitnehmer erfasst. Übt dieser keine weitere Beschäftigung aus, dann ist der Grundfreibetrag so hoch, dass der pauschale Steuersatz von 25 Prozent wohl kaum erreicht wird. Dann kann der Angehörige die Einkommensteuer zum Vorteil der Familie insgesamt selbst tragen. Und bei einem Kind, das sich in der Schule oder Hochschule befindet, ist sowieso anzunehmen, dass die Besteuerung wegen anzunehmender Unterschreitung des Grundfreibetrages entfällt. Dennoch mindern die maximal 10.500 Euro unverändert und in voller Höhe den Ertrag des Fleischers, womit beim angenommenen Steuersatz von 42 Prozent jährlich 4.410 Euro Steuern weniger anfallen.

Minijob

Bei einer regelmäßigen Beschäftigung über die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung hinaus und bis zu einem Arbeitsentgelt von 520 Euro im Monat ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorteilhafter als ein normales Arbeitsverhältnis. Die Belastung erfolgt pauschal und unabhängig von anderen Einkommensarten. Die pauschale Lohnsteuer beträgt zwei Prozent, die Sozialversicherungsbeiträge insgesamt rund 30 Prozent. Das Arbeitsentgelt und die Sozialversicherungsbeiträge mindern den Gewinn und damit die Steuerlast des Arbeitgebers. Damit liegt die Entscheidungsgrenze bei einem Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen von circa 30 Prozent.

Ist zum Beispiel die gemeinsam veranlagte Ehefrau als Minjobberin tätig und beträgt der Grenzsteuersatz des Fleischereiinhabers oder des Inhaberehepaares 42 Prozent, werden 12 Prozent eingespart, bei 6.240 Euro (520 Euro × 12) demnach 749 Euro weniger an Steuern fällig.

Kein Fleischereiinhaber, kein Angehöriger wird durch die steueroptimierte Zusammenarbeit innerhalb der Familien arm oder reich. Dennoch kann bei einer optimalen Gestaltung eines formalen Arbeitsverhältnisses jährlich eine vierstellige Summe eingespart werden. Da der Fiskus bei der Einbeziehung von Verwandten rasch Gestaltungsmissbrauch vermutet, sollte der Steuerberater einbezogen werden.

Einkommensteuerrechtliche Grundlage

§ 40a EstG: Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

(1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und

1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder

2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig

1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro übersteigt,

2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.

Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Zuvor hatte der Bundestag am 2. Dezember 2022 den entsprechenden Entwurf der Bundesregierung gebilligt. In der vorliegenden Fassung des Gesetzes sind auch Maßnahmen bei der kurzfristigen Beschäftigung enthalten. Diese sind als Folgeänderungen zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 zu verstehen.

Danach kann bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erhoben werden, wenn bestimmte Grenzen eingehalten werden. Dazu gehören eine Stundenlohngrenze und eine Tageslohngrenze:

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wird die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben sowie die Stundenlohngrenze von 15 auf 19 Euro erhöht.