Kleinere Metzgereien waren bislang nicht zur elektronischen Zeiterfassung verpflichtet. Das ändert nun ein BAG-Urteil, nach dem diese Pflicht nicht mehr wie bisher nur für die Fleischindustrie gilt, sondern ausdrücklich auch für handwerkliche Fleischereien.
Es braucht nicht gleich ein komplexes elektronisches Arbeitszeitkonto zu sein – womöglich auf Lebensarbeitszeit. Doch um eine elektronische Art der Zeiterfassung werden nun auch Fleischereihandwerksbetriebe nicht mehr herumkommen, die diese bisher wegen der Mindestlohnvorgaben mehr so rudimentär und womöglich formlos auf Papier erledigt haben. Grund hierfür ist ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Die obersten Arbeitsrichter haben die zuvor vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für alle Arbeitgeber bereits beschlossene Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung nicht nur wie erwartet bekräftigt. Sie haben überraschend für Rechtsfachleute auch festgestellt, dass diese Verpflichtung aufgrund des Urteils bereits nach hiesiger Rechtslage für alle Unternehmen gilt: Auf Basis des so genannten Stechuhr-Urteils des EuGH von Mai 2019 und dessen europarechtskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzkontrollgesetzes (ArbSchG) für alle Unternehmen.
Überraschendes BAG-Urteil
In dem konkreten Fall hatten eine vollstationäre Wohneinrichtung als Arbeitgeber und deren Betriebsrat vor dem Bundesarbeitsgericht darum gestritten, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte dies nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG noch zugestanden (Az.: 7 TaBV 79/20). Dagegen hatte sich der Arbeitgeber in oberster Instanz vor dem BAG gewehrt. Und in der strittigen Sachfrage selbst auch vom Bundesarbeitsgericht recht bekommen.
Das BAG entschied, dass der Betriebsrat die Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle nach den §§ 76 und 76a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erzwingen kann.
Die Begründung indes hat es dann wieder in sich. Denn, so das BAG, zwar habe der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG mitzubestimmen – aber nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht (Az.: 1 ABR 22/21). Dies jedoch sei bereits der Fall gewesen, befanden die BAG-Richter für viele Rechtsfachleute überraschend.
Nach Auffassung der BAG-Richter sind damit bereits nach geltender Gesetzesgrundlage alle Arbeitgeber hierzulande dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen (Az.: 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22). Und das weit gründlicher, als bislang vom Mindestlohngesetz vorgesehen.
Das Bundesarbeitsgericht legt damit also höchstrichterlich auch fest: Alle Arbeitgeber sind bereits dazu verpflichtet, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen – und zwar auf Basis des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (ArbSchG).
Konkret regelt § 3 Abs. 1 ArbSchG: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.“ Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“.
Bisherige Rechtslage betraf nur die Fleischindustrie
Zwar gilt das 2020 für die Fleischindustrie erlassene Arbeitsschutzkontrollgesetz samt seinen Vorgaben für die elektronische Zeiterfassung sowie Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bislang nicht für das Fleischereihandwerk. Denn von den Regelungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ausgenommen sind Betriebe, deren Tätigkeiten in der Fleischwirtschaft handwerksmäßig betrieben werden, sowie Unternehmen, die in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und die in der Regel nicht mehr als 49 Beschäftigte beschäftigen. Zwar galt bereits, dass Auszubildende und Beschäftigte, die ausschließlich im Verkauf tätig sind, für das Erreichen des Grenzwertes nicht mitzählen. Die Metzgerei an der Ecke war von den Regelungen für die Zeiterfassung bislang ausgenommen. Doch mit dem BAG-Beschluss gilt die Rechtslage nun nicht mehr wie bisher nur für die Fleischindustrie, sondern auch für Fleischereihandwerksbetriebe.
Stechuhr-Urteil sorgt für Gesetzesänderung
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat viele Rechtsfachleute überrascht. Erwartet wird seit dem Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (Az.: C-55/18) eine gesetzliche Neuregelung für die Zeiterfassung durch die Bundesregierung. Der EuGH hatte entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit einer jeden Arbeitnehmerin bzw. eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann (EuGH Rs. 55/18 CCOO).
Gerade bei den bislang von solchen Regelungen ausgenommenen kleineren Betrieben hat das EuGH-Urteil bereits für einige Verunsicherung gesorgt. Die daher zur Klärung angekündigte Gesetzesnovelle des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) stand aber noch aus – und dürfte mit dem BAG-Urteil nun zumindest teilweise hinfällig sein.
Betriebe müssen Arbeitszeit elektronisch erfassen
Klar ist aufgrund des BAG-Beschlusses: Die Vorgaben des Arbeitsschutzkontrollgesetzes gelten schon jetzt für alle Arbeitnehmer, also auch kleinere Fleischereibetriebe. Das Arbeitsschutzkontrollgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten elektronisch und manipulationssicher erfassen und elektronisch aufbewahren müssen – und zwar inklusive der notwendigen Vor- und Nachbereitungszeiten, die als Arbeitszeit gelten. Fleischereibetriebe sollten sich umgehend auf die für sie neue Rechtslage einstellen.
Größere Unternehmen der Fleischwirtschaft mit einer organisierten Arbeitnehmervertretung müssen damit rechnen, dass sie vom Betriebsrat aufgefordert werden könnten, bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmen zu lassen. Diese Möglichkeit lässt das BAG-Urteil zumindest offen. Denn die Zeiterfassung ist zwar nach Auslegung des BAG bereits von Gesetzes wegen verpflichtend – aber wie diese ausgeführt werden soll, ist bislang im Detail nicht vorgegeben. Damit könnten Betriebsräte möglicherweise durchaus die Forderung nach einer elektronischen Zeiterfassung aufstellen. Die Urteilsverkündung des BAG steht bislang noch aus. Der später veröffentlichte Volltext der BAG-Entscheidung könnte noch Aufschluss auch über solche Details geben.
§ 3 ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.