Die Bundesländer haben die Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus jeweils individuell geregelt (Stand 27. April 2020). Das betrifft auch die Festlegung der Kundenzahl nach Verkaufsfläche und die Pflicht zum Tragen von Masken, auch für Beschäftigte. Die Vorgaben und Anforderungen an die Unternehmen können sich allerdings kurzfristig ändern, wenn es die Sachlage erfordert.
Anmerkung zur maximalen Kundenanzahl nach Verkaufsfläche: In einigen Landesregelungen sind Konkretisierungen zur maximalen Kundenanzahl pro Verkaufsfläche enthalten. Der Begriff der Verkaufsfläche ist dabei entweder nicht oder in entsprechenden Einzelhandelserlassen definiert, letztere sind in der Übersicht enthalten. Selbst dann ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 – 4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 3.05 und 4 C 8.05) zu beachten. Danach gelten als Verkaufsfläche nicht nur die Bereiche, die vom Kunden betreten werden können, sondern auch die Thekenbereiche, die vom Kunden aus hygienischen und anderen Gründen nicht betreten werden dürfen. Im Ergebnis dürfte damit der gesamte Verkaufsraum, auch der von Kunden einsehbare Bereich hinter der Theke zur Verkaufsfläche gehören.
Nach Auffassung des DFV wurden diese Regelungen zur maximalen Kundenanzahl vornehmlich für solche Geschäfte geschaffen, in denen sich die Kunden anders als an den Theken des Fleischerhandwerks frei bewegen und sich demgemäß begegnen können. In den Verkaufsstellen des Fleischerhandwerks wurden bereits seit Beginn der Beschränkungen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die notwendigen Hygieneerfordernisse umzusetzen und insbesondere den Mindestabstand zwischen den Kunden an der Theke und im Wartebereich vor den Geschäften einzuhalten. Ein Anwenden strengerer Regeln im Zuge allgemeiner Erleichterungen ist daher unverhältnismäßig.
Anmerkung zur Pflicht zum Tragen von Masken durch das Personal: Bundesweit wurde innerhalb kürzester Zeit eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen eingeführt. In manchen Bundesländern wird die Pflicht nicht nur für die Kunden, sondern auch für das Personal vorgeschrieben. Unabhängig davon legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinen Ausführungen zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard dar, dass der Mindestabstand von 1,5 m auch zwischen Beschäftigten einzuhalten ist. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen. Damit ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung unabhängig von der Landesregelung aus Arbeitsschutzgründen erforderlich.
