Im Steuerrecht wird der laufende Wertverlust von Wirtschaftsgütern durch eine „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) berücksichtigt. Diese Abschreibungen zählen zu den gewinnmindernden Betriebsausgaben. Mit der Wahl der richtigen Abschreibungsmethode kann der zu versteuernde Gewinn einer Fleischerei optimiert werden.

Anschaffungskosten für Betriebsgegenstände, die länger als ein Jahr genutzt werden, sind mittels der Abschreibung auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Die Wirtschaftsgüter müssen in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Die Nutzungsdauer der einzelnen Betriebsgegenstände ist zu schätzen. Orientierungshilfe bietet die vom Bundesfinanzminister herausgegebene Abschreibungstabelle. Davon ausgenommen sind die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter, die sofort in voller Höhe abgeschrieben und somit im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll als Aufwand berücksichtigt werden können.
Sofortabschreibungen
Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht zwischen zwei Alternativen der Sofortabschreibung. Er kann wählen zwischen einer
- Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) und einer
- Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 150 Euro in Verbindung mit einer Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro (§ 6 Abs. 2a EStG).
Wer die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro nach § 6 Abs. 2a EStG bevorzugt, muss alle Wirtschaftsgüter, deren Wert (ohne Vorsteuer) 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro, übersteigt, unter Angabe des Tages sowie der Kosten der Anschaffung oder Herstellung in einem Anlageverzeichnis erfassen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG). Ein Anlageverzeichnis muss allerdings nicht geführt werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind (§ 6 Abs. 2 Satz 5 EStG).
Unabhängig von der gewählten Alternative ist eine Sofortabschreibung nur zulässig, wenn das betreffende Wirtschaftsgut folgende Bedingungen erfüllt:
- es gehört zum Anlagevermögen, dient dem Betrieb also länger als ein Jahr;
- es ist abnutzbar, das heißt, die Nutzung ist zeitlich begrenzt;
- es ist beweglich, also nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden;
- es ist ein materieller Gegenstand (nicht immateriell wie zum Beispiel Patente oder Nutzungsrechte);
- es ist selbstständig nutzbar, das heißt in seiner betrieblichen Zweckbestimmung nicht an einen ausschließlichen Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern gebunden.
Das Wirtschaftsgut muss nicht neu, kann also auch gebraucht sein. Bei der gesetzlich festgelegten Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ist besonders zu beachten, dass es sich dabei um den Nettopreis handelt. Sowohl die Mehrwertsteuer als auch Preisnachlässe wie beispielsweise Barzahlungsrabatte können abgezogen werden.
Die Sofortabschreibung muss immer in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgen. Also Vorsicht: Das muss nicht zugleich das Jahr der Kaufpreiszahlung sein. Anschaffungsjahr ist das Jahr, in dem der Betriebsinhaber die Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut erlangt (etwa durch Lieferung), und bei Herstellung das Jahr, in dem das Wirtschaftsgut gebrauchsfertig wird. Wer diesen Abschreibungstermin versäumt, kann das Wirtschaftsgut nur noch über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben.
Normalabschreibungen
Bei beweglichen Gegenständen des Betriebsvermögens, deren Nettopreis über 410 Euro beziehungsweise über 1.000 Euro liegt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die gesamte Nutzungsdauer abzuschreiben.
In besonderen Fällen wird eine kürzere als in der AfA-Tabelle ausgewiesene Nutzungsdauer anerkannt. Das ermöglicht höhere jährliche Abschreibungsbeträge. Ein Computer kann zum Beispiel mit Hinweis auf die schnelle technologische Entwicklung auf diesem Gebiet in weniger als fünf Jahren (AfA-Tabelle) abgeschrieben werden.
Entstehen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so erhöhen diese den für die AfA maßgeblichen Restwert, und die Restnutzungsdauer ist unter Berücksichtigung des verbesserten Zustands der Wirtschaftsgüter neu zu schätzen (Abschn. R 7.4 Abs. 9 EStR).
Sonderabschreibungen
Inhaber einer Fleischerei, deren Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro beträgt oder deren Betriebsgewinn 100.000 Euro (bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) nicht übersteigt, können auf neu angeschaffte (auch gebrauchte) bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der linearen Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren zusätzlich eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG). Das Abschreibungsvolumen kann in dem fünfjährigen Begünstigungszeitraum frei verteilt werden.
Voraussetzung für diese Sonderabschreibung ist eine (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes, die das Finanzamt nur anerkennt, wenn der außerbetriebliche Nutzungsanteil 10 Prozent nicht übersteigt. Außerdem muss das Wirtschaftsgut nach dem Jahr der Anschaffung mindestens ein weiteres Jahr im Betrieb verbleiben.
Bei der Sonderabschreibung ist zu berücksichtigen, dass sich die Abschreibung nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraumes der Sonderabschreibung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemisst. Den deutlich höheren Abschreibungswerten der ersten Jahre stehen also geringere Abschreibungsbeträge der Folgejahre gegenüber.
An Gewinnerwartung orientieren
In jedem Jahr der Nutzung von Wirtschaftsgütern mindern Abschreibungen den steuerlich maßgeblichen Gewinn. Durch gesetzliche Abschreibungswahlrechte, wie Alternativen bei der Sofortabschreibung oder die mögliche Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung, ergeben sich Spielräume, die genutzt werden sollten, um Steuern zu sparen.
So lässt sich der Zeitpunkt des steuermindernden Effektes in gewissem Rahmen planen:
In Jahren mit hohem Gewinn sollte die Abschreibung wegen der Steuerprogression und der damit verbundenen relativ hohen Steuerersparnis möglichst hoch sein. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglichst kurz ausfällt, dass von der Ausnahmeregel für geringwertige Wirtschaftsgüter (Sofortabschreibung) Gebrauch gemacht wird und dass eine mögliche Sonderabschreibung in vollem Umfang im ersten oder in den ersten beiden Jahren genutzt wird.
Sind höhere Gewinne jedoch erst in späteren Jahren zu erwarten, ist es sinnvoll, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglichst lang ausfällt, dass geringwertige Wirtschaftsgüter nicht sofort, sondern über die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben und dass Sonderabschreibungen auf fünf Jahre verteilt oder aber gar nicht in Anspruch genommen werden.