Mit folgender Darstellung verlangte ein Kunde Schadensersatz: Er hätte eine Leberwurst mit dem Etikett „Gutsleberwurst grob – Spitzenqualität in Naturdarm“ in einem Geschäft gekauft. Die Leberwurst hätte er dann in zentimeterdicken Scheiben auf sein Brötchen gestrichen. Als er vom Brötchen abbiss, habe er ein laut knirschendes Geräusch gehört und auch einen Schmerz verspürt. Nach dem Ausspucken des Mundinhalts habe er zu seiner Überaschung einen großen Schweinezahn gefunden. Er habe die Leberwurst sodann auf weitere Fremdkörper untersucht und aufgrund seines großen Hungers erneut von dem Brötchen abgebissen. Dabei habe er nochmals auf einen harten Gegenstand gebissen. Ihm sei ein Stück von seinen eigenen Zähnen abgebrochen und er habe ein weiteres Teilstück eines Schweinezahns gefunden.
Der Betrieb bestritt die Verwendung von Schweinekopffleisch in der Leberwurst, so dass der Kunde in der Beweispflicht war. Dafür konnte aber nur seine Ehefrau gehört werden, die nicht in jeder Hinsicht dieselbe Darstellung lieferte. Andererseits stellte der Wursthersteller Zeugen zur Verfügung, dass bei der Produktion der Leberwurst die
Fleischmasse durch eine Wolfscheibe gepresst wurde, deren Löcher nur 5 mm groß waren, so dass größere, feste Fremdkörper nicht hindurchgelangen konnten.
So wurde die Schadensersatzklage zurückgewiesen. Dr. Franz Otto