Arbeitsvertrag bindet an Tariflohn

Immer mehr Unternehmen entziehen sich der Tarifbindung. Einem höchstrichterlichen Urteil zufolge gelten die Branchenabschlüsse dennoch oft weiter inklusive Erhöhungen. Arbeitgeber müssen daher klare arbeitsvertragliche Vereinbarungen treffen, die eine weitere Bindung an den Tariflohn für den Fall des Tarifaustritts verhindern.

Auch nach dem Tarifaustritt des Arbeitgebers gilt die Tarifbindung weiterhin, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält. - © MEV

Arbeitsvertrag bindet an Tariflohn

Zahlreichen Fleischereibetrieben ist die Tarifbindung eine Last. Mancher entledigt sich ihrer, indem er aus dem Arbeitgeberverband austritt. In vielen Branchen üblich ist es auch, dass Unternehmen in die tariffreie Mitgliedschaft wechseln, die so genannte OT-Mitgliedschaft, die zahlreiche Verbände mittlerweile anbieten. Doch mit mehreren aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts wird es nun wohl für die meisten Tarifflüchtlinge heißen: Zu früh gefreut. In vier Fällen entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter in zahlreichen Fällen auch nach dem Tarifausstieg weiter nach Tarif bezahlen und auch Erhöhungen mitmachen müssen (Az.: 4 AZR 793/07 und Az.: 74/08).

Grundsätzlich gilt: Ein Tarifvertrag auch ein hauseigener gilt automatisch nur für tarifgebundene Unternehmen. Es sei denn, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ihn für allgemeinverbindlich erklärt. Eine Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge findet sich im Internet unter www.bmas.de darunter der Fleischertarifvertrag Niedersachsen und Bremen.

In den tarifgebundenen Unternehmen selbst wiederum gelten die Tarifbedingungen grundsätzlich nur für Gewerkschaftsmitglieder. Um die Nichtgewerkschaftsmitglieder den Gewerkschaftsmitgliedern gleichzustellen, schreiben viele Unternehmen allen Mitarbeitern schon seit Jahrzehnten eine Klausel in den Arbeitsvertrag, nach der sich das Einkommen nach dem jeweils geltenden oder auch einem konkret benannten Tarifvertrag richten soll.

Mit der Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) könnte das für zahlreiche Fleischereiunternehmen zur bösen Falle werden. „Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet seit Anfang 2002 die Arbeitgeber, sich bei der Tarifklausel genau an den Wortlaut ihres Vertrags zu halten“, erläutert Bernhard Steinkühler, Fachanwalt für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei in Berlin. „Missverständliche Formulierungen oder Auslassungen gehen seither immer zulasten der Arbeitgeber.“

Im Normalfall dürfen Betriebe, die aus dem Tarifvertrag aussteigen, neue Mitarbeiter zu untertariflichen Bedingungen einstellen, während für bestehende Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag weiter gilt zunächst. Ihre Konditionen dürfen Arbeitgeber bislang verschlechtern, wenn der bislang geltende Tarifvertrag ausläuft, gekündigt oder geändert wird. Das geht von nun an jedoch nicht mehr, wie das (BAG) nun entschied.

Der Arbeitsvertrag geht vor

In den nun höchstrichterlich beurteilten Fällen hatte ein Gewerkschaftsmitglied 2002 einen Arbeitsvertrag mit einem kleinen Landmaschinenhersteller geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass das Gehalt sich nach den für die Branche geltenden tariflichen Bestimmungen richten soll. Im Jahr 2005 wechselte der Arbeitgeber in die OT-Mitgliedschaft seines Arbeitgeberverbandes. Ein Jahr darauf handelten die Tarifpartner für die Branche eine Einmalzahlung sowie eine dreiprozentige Lohnerhöhung aus. Die Kläger bestanden nun darauf, an den ausgehandelten Vergünstigungen weiter teilzuhaben wie es ihre Arbeitsverträge auch ausdrücklich vorsahen. In letzter Instanz gaben die Bundesarbeitsrichter ihnen nun Recht zunächst in drei Fällen für Arbeitsverträge allesamt von vor 2002 und in einem weiteren Fall nach Angaben des Rechtsanwalts nun auch für Arbeitsverträge aus den Jahren davor.

Steht zum Zeitpunkt eines Tarifaustritts also im Arbeitsvertrag, dass sich das Einkommen des Mitarbeiters nach dem zuvor für das Unternehmen geltenden Tarif richten soll, wird der Arbeitgeber Mitarbeitern weiter die Tarifbedingungen bieten müssen, auf die sich der Arbeitsvertrag bezieht auch die Erhöhungen. Fleischereibetriebe sollten nun Folgendes beachten: Nur wenn die Arbeitsverträge ausdrücklich festlegen, dass der Tarifvertrag nicht mehr gelten soll, sobald die Tarifbindung des Arbeitsgebers entfällt, geht die Tarifbindung mit den neuen Urteilen tatsächlich flöten. „Das sollten Unternehmen also in jedem Fall in ihren Verträgen klarstellen, beispielsweise mit dem Satz ‚Sobald die Tarifbindung wegfällt, werden auch künftige Erhöhungen nicht mehr angewandt‘“, rät Steinkühler.

Wer in bestehende Arbeitsverträge bereits Bezugnahmeklauseln auf Tarife hineingeschrieben hat, verhindert für den Fall eines möglichen Tarifaustritts das Weitergelten der Tarifbedingungen wohl nur, indem er neue Verträge mit seinen Mitarbeitern aushandelt. „Auf keinen Fall sollten Unternehmen jedoch den Fehler machen, die Arbeitsbedingungen in den Arbeitsverträgen auf einzelne Bestandteile zu beziehen und andere Teile außen vor zu lassen“, rät Steinkühler. Eine solche Klausel wäre unwirksam. Bei einer möglichen juristischen Auseinandersetzung wäre der Arbeitgeber in einem solchen Fall wohl gekniffen.

Midia Nuri