Der Weiterverkauf von Krediten an Finanz-investoren wurde in den vergangenen Jahren sehr emotional diskutiert. Die Vorwürfe richteten sich vor allem gegen vorschnelle Zwangs-versteigerungen durch zumindest einen Teil der neuen Gläubiger. Der Verkauf von Forderungen aus Kreditverträgen durch Banken und Sparkassen ist nach wie vor auch für Gerichte ein offenbar unendliches Thema.
Das Risiko trägt der Bankkunde
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Praxis privater und genossenschaftlicher Bankinstitute, Kredite weiterzuverkaufen, bereits 2007 bestätigte, sorgt nun ein weiteres BGH-Urteil für zusätzliche Klarheit. Der XI. Zivilsenat hat mit dieser Entscheidung (Az.: XI ZR 225/08) deutlich gemacht, dass es auch bei Darlehen von Sparkassen keine diesbezügliche Sonderbehandlung gibt.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar als Schuldner eines Hypothekendarlehens geklagt. Nachdem die Raten nicht mehr gezahlt wurden, kündigte die Sparkasse das Darlehen und verkaufte es in einem Paket mit weiteren Forderungen an einen anderen Gläubiger. Damit war das Ehepaar nicht einverstanden und argumentierte, dass eine derartige Übertragung wegen des damit verbundenen „Geheimnisverrats“ unrechtmäßig sei. Im Gegensatz zur BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2007, in dem die Richter eine Übertragung auch dann als wirksam ansahen, wenn dabei das Bankgeheimnis verletzt wurde, müsse nach Ansicht der Kläger bei einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse eine andere Beurteilung erfolgen. Immerhin gehe es hier um die Offenlegung von Privatgeheimnissen durch öffentliche Amtsträger.
Kein Schutz per Gesetz
Diesen Thesen wollten die BGH-Richter dagegen nicht folgen. Nach ihrer Einschätzung und Beurteilung gehören Bankdaten nicht zu den auf diese Weise besonders geschützten Privatgeheimnissen. Interessant ist in diesem Zusammenhang übrigens auch die offengebliebene Frage, ob Sparkassenmitarbeiter nach dem Wegfall der öffentlichen Gewährträgerhaftung überhaupt noch als Amtsträger anzusehen sind oder nicht.
Im Ergebnis macht dieses Urteil jedenfalls erneut deutlich, dass die Diskussion um den Verkauf von Krediten für eine Vielzahl von Bank- und Sparkassenkunden und damit auch für Unternehmer und Betriebsinhaber noch längst nicht beendet ist. Dies gilt offensichtlich auch vor dem Hintergrund des so genannten „Risikobegrenzungsgesetzes“, das 2008 in Kraft trat und in verschiedenen Artikeln Regelungen zum Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkäufen enthält. Dieser zusätzlichen gesetzlichen Grundlage gingen teilweise hitzige Debatten nicht zuletzt deshalb voraus, weil Bankkunden im Verkauf von Krediten einen je nach Blickwinkel erheblichen Eingriff in das ohnehin häufig als weitgehend durchlässig empfundene deutsche Bankgeheimnis befürchteten. So sollte mit dem Risikobegrenzungsgesetz Kreditnehmern vor allem eine bessere Transparenz bei Kreditverkäufen und ein angemessener Schutz bei Zahlungsrückständen bei Kreditverpflichtungen verschafft werden. Über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus wäre es naturgemäß ebenso von Vorteil, wenn deren Umsetzung zu einer Stabilisierung der Kunde-Bank-Beziehungen insgesamt führen würde. Die nach wie vor aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise hat bekanntlich vor allem im Mittelstand zu teilweise erheblichen Vertrauensstörungen innerhalb der Geschäftsbeziehungen zwischen Bankinstituten und Betriebsinhabern geführt.
Kreditverkäufe genau regeln
Zur Stabilisierung dieser Geschäftsbeziehungen sollten Unternehmer ihre Bankgespräche nun auch dazu nutzen, die Haltung ihrer Hausbanken zu Kreditverkäufen zu thematisieren. So gibt es nach wie vor viele Kreditinstitute, die keinerlei Probleme damit haben, Kreditverkäufe grundsätzlich abzulehnen und dies dem Kunden auch verlässlich zu bestätigen. Aber auch bei Kreditgebern, die sich mit derartigen Erklärungen eher schwer tun, muss dieses Verhalten kundenseitig nicht gleich zu Irritationen oder gar zu Kontokündigungen durch den Unternehmer führen. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Betriebsinhaber nämlich tatsächlich vorhanden, sollten mögliche Kreditverkäufe auch bei einem vorübergehenden Zahlungsverzug des Kreditnehmers kein Thema sein. Voraussetzung hierzu ist allerdings eine enge Kommunikation zwischen den Geschäftspartnern Bank und Kunde, die zunächst nicht schriftlich, sondern telefonisch oder persönlich erfolgen sollte.
Die Erfahrungen des Autors zeigen aber auch, dass die verbale Kommunikation zwischen Unternehmer und Bankmitarbeiter nach wie vor häufig verbessert werden kann. Das mag zum einen an der offenbar zunehmenden Zentralisierung und der damit oft verbundenen Anonymisierung durch die Kreditinstitute liegen, zum anderen aber auch an der fast schon traditionellen Zurückhaltung vieler Betriebsinhaber, was eigeninitiativ geführte Bankgespräche angeht. Vor allem die Erfahrungen des vergangenen Jahres sollten aber beiden Seiten gezeigt haben, dass es nicht der richtige Weg ist, bereits erkannte Probleme und dazu gehören nun einmal auch Liquiditätsschwierigkeiten durch das sprichwörtliche „Aussitzen“ zu lösen.