Folgende Besonderheiten sind danach zu beachten (Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 31. August 2009, Az. IV C 5 – S 2351/09/10002):

Arbeitnehmer pendelt mit Flugzeug zur Arbeit : Benutzt ein Arbeitnehmer zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ein Flugzeug, ist die Entfernungspauschale nicht anzuwenden. Es sind die tatsächlich angefallenen Flugkosten abzuziehen.

Tatsächliche Ausgaben bei entgeltlicher Sammelbeförderung : Holt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit dem Bus von zuhause ab, chauffiert sie zur Arbeit und verlangt dafür nichts, ist kein Werbungskostenabzug möglich. Nur wenn der Arbeitnehmer etwas für die Beförderung zahlen muss, kann er die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.

Unfallkosten wieder abziehbar : Grundsätzlich sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten. Das gilt jedoch nicht für Unfallkosten. Solche Kosten sind neben der Entfernungspauschale abziehbar.

Tipp: Arbeitnehmer, die für 2007 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben oder die bisher ihre Kosten zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht erklärt haben, können immer noch eine Erklärung beim Finanzamt einreichen. Bei freiwilliger Abgabe haben Arbeitnehmer nämlich vier Jahre Zeit. Das bedeutet im Klartext: Die Erklärung 2007 muss bis spätestens 2011 beim Finanzamt eingehen. Liegen bereits Steuerbescheide vor, sind diese nach § 165 Abgabenordnung jederzeit änderbar, soweit es sich um die Entfernungspauschale handelt.

dhz