In den beiden Urteilsfällen ging es um leitende Angestellte, die an Kursen zum "Neuro-Linguistischen Programmieren" (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen teilgenommen haben. Die Richter des Bundesfinanzhofs befürworteten den Werbungskostenabzug für die Ausgaben solcher Kurse, wenn die in den Kursen vermittelten Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden und die angestrebten Fähigkeiten (z.B. Kommunikationsfähigkeit) Bestandteil der beruflichen Kompetenz darstellen, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind (BFH, Az. VI R 44/04 und VI R 35/05).
Tipp:
Die Richter legten auch großen Wert darauf, dass sich solche Kurse an einen "homogenen" Teilnehmerkreis richten. Die Teilnehmer können zwar verschiedenen Branchen angehören – es muss sich jedoch um Angestellte in Führungspositionen handeln. Übernimmt ein Arbeitgeber die Zahlungen seines Mitarbeiters zu einer solchen Fortbildung, fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Voraussetzung ist natürlich, dass die ausschließlich betrieblichen Gründe für diese Fortbildung schriftlich festgehalten werden.
dhz