Tauscht ein Selbstständiger Gegenstände seines betrieblichen Anlagevermögens aus und verbucht die neuen Anschaffungskosten als sofort abziehbare Erhaltungs- oder Wartungsaufwendungen, muss das nicht heißen, dass das Finanzamt sofort einschreitet. Denn in der Praxis dürfte ein Betriebsprüfer bei nur geringen Beträgen nichts unternehmen oder zumindest so tun, als hätte er nichts bemerkt. Erst wenn sich solche Sachverhalte häufen oder es sich um höhere Beträge geht, wäre aus der Sicht des Prüfers Handlungsbedarf angesagt.
Erhaltungs- oder Wartungsaufwand kann eigentlich nur dann entstehen, wenn ein bereits vorhandener betrieblicher Anlagegegenstand repariert wird. Soweit ein Gegenstand jedoch defekt oder technisch unbrauchbar ist und deswegen durch einen neuen Gegenstand ausgetauscht wird, kann niemals Erhaltungs- oder Wartungsaufwand vorliegen. Schließlich werden keine zusätzlichen Aufwendungen für das bisherige Wirtschaftsgut vorgenommen.
Tipp:
Auch in Richtlinie 7.1 der Einkommensteuerrichtlinien steht schwarz auf weiß, dass für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Abschreibung vorzunehmen ist. Eine Ausnahmeregelung bei Austausch von Anlegegegenständen findet sich weder im Einkommensteuergesetz noch in der Richtlinien.
dhz