Bei Zahlung des Vermieters in die Instandhaltungsrücklage liegen erst einmal keine Werbungskosten vor. Es handelt sich nur um eine Vermögensumschichtung. Erst, wenn der Wohnungsverwalter Geld aus dieser Rücklage für Reparaturen verwendet und Ihnen mitteilt, dürfen Sie Werbungskosten in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung abziehen (BFH, Az. IX B 124/08). Zwischen den Zeilen bietet dieser Beschluss des Bundesfinanzhofs jedoch viel mehr.
Tipp:
Denn erwirbt jemand eine Immobilie und der Verwalter teilt diesem Käufer mit, dass Reparaturen aus der Instandhaltungsrücklage beglichen wurden, darf der Käufer – obwohl er selbst nie einen Cent in diese Rücklage einbezahlt hat – die ihm zugeteilten Werbungskosten steuerlich absetzen.
dhz