
- Foto: Rainer Sturm, pixelio
Mängelrügen dürfen nicht auf die lange Bank geschoben werden, damit der Anspruch nicht verfällt.
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Die Pflicht des Käufers, die Ware unverzüglich nach Warenannahme mit vertretbarem Aufwand zu prüfen, entfällt selbst dann nicht, wenn der Käufer in seinen Einkaufs- und Lieferkonditionen die Verpflichtung der Wareneingangskontrolle einseitig aufheben möchte.
Liegen bei einer gelieferten Ware offene Mängel vor, die also durch eine gebotene Untersuchung bei Anlieferung entdeckt worden wären, dann müssen diese Mängel auch angezeigt werden. Geschieht das nicht, verfällt der Anspruch und die gelieferte Ware gilt als genehmigt.